Rückzahlungspflicht für nicht abgebuchte Beiträge

| 3. Januar 2006 11:53 |
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Vertragsrecht


Das Problem:
- Ich bin freiwillig krankenversichert.
- Mein Arbeitgeber zahlt den Zuschuss zur KV.
- Meine KV hat eine Abbuchungsermächtigung von mir.
- Aber sie bucht seit langer Zeit (>2 Jahre) nicht ab.
- in dieser Zeit sind Leistungen (Arztbesuche, KH-Aufenthalt) angefallen, ich habe eine neue KV-Karte bekommen, ergo bin ich dort offenbar versichertes Mitglied.
Frage: Bin ich verpflichtet, der KV die nicht erfolgten Abbuchungen anzuzeigen? Ist eine Rückforderung der Beiträge möglich, und wenn ja, für wie weit (Verjährung 4 Jahre?)?
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Sie sich gegebenenfallls gegenüber Ihrem Arbeitgeber strafbar machen, wenn Sie von ihm Zahlungen erhalten, die Sie zweckentfremdet verwenden. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass diese Zahlungen der Krankenvesicherung zugehen, wenn Sie das Geld für sich behalten, erfüllen Sie den Straftatbestand der Unterschlagung.

2.Hinsichtlich der Nichtbezahlten Beiträge sollten Sie sich umgehend um eine Aufklärung kümmern. Auch wenn für Ihre Krankenversicherung eine Einziehungsermächtigung vorliegt, kann diese fehlgeschlagen sein, z.B. Wenn Ihr Konto nicht gedeckt war. Dann kann Ihnen die Kündigung drohen. Nach Ihrer Schilderung (neue KV-Karte, Leistungen wurden offensichtlich bezahlt) scheinen Sie noch versichert zu sein. Trotzdem sollten Sie sich schnellstens um Aufklärung der Angelegenheit kümmern.

3.Zahlungsansprüche der Krankenversicherung verjähren in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, also für 2002 am 31.12.2005 (Forderung verjährt), für 2003 erst am 31.12.2006 etc.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2006 | 12:48

Grüß Gott, Frau Heussen und zunächst Dank für die sehr zügige und schlüssige Antwort. Eine Frage bleibt aber bei mir noch, nämlich hinsichtlich des Tatbestandes der Unterschlagung, der "gegebenenfalls" anzunehmen sei, wenn ich den Arbeitgeberzuschuss zur KV "zweckfremd" verwende.
Ich bin bislang, möglicherweise rechtsirrig, davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Lohnbestandteil handelt. Und somit um eine Zahlung, deren Anspruchsvoraussetzungen zwar möglicherweise nicht gegeben sind, aber die selbst keiner Zweckbindung unterliegt.
Sehe ich das falsch?

Nochmals Dank, auch im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2006 | 15:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch für die private Krankenversicherung 50% zuzuzahlen. Wenn Sie aber Ihre Versicherung nicht bezahlen (Sie müssen überhaupt nicht krankenversichert sein), hat der Arbeitgeber natürlich keine Pflicht mehr zur Zuzahlung. Sie würden somit ohne Rechtsgrund diese Zahlung erhalten.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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