Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Bekannte sollte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, daß sie selbstverständlich bereit sei, die Arbeitsmittel herauszugeben und daß der Arbeitgeber die Sachen bei ihr abholen könne.
Die Herausgabe hat gem. § 269 BGB am Wohnsitz der Schuldnerin, also in München, zu erfolgen. Es liegt also eine Holschuld vor mit der Folge, daß München Leistungsort ist.
Davon geht der Arbeitgeber auch aus, da er selbst angeboten hat, die Sachen durch einen Kurier abholen zu lassen.
2.
Ferner sollte Ihre Bekannte ein Schriftstück vorbereiten, das derjenige, der die Sachen abholt, zu unterzeichnen hat und damit den Erhalt einwandfreier Arbeitsmittel quittiert.
Ergänzend kann Ihre Bekannte noch Zeugen hinzuziehen, die sich ein Urteil über den Zustand der Sachen verschaffen können und die bei der Herausgabe zugegen sind. Die Zeugen können auch namentlich in dem vorbereiteten Schriftstück aufgeführt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Die Antwort führt leider nicht aus, wie die Rückgabe konkret zu erfolgen hat. Wenn die Arbeitgeberin lediglich einen Kurier mit der Abholung beauftragt - und mit Kurier ist offensichtlich eine betriebsfremde Person gemeint -, dann wird dieser Kurier wohl kaum Zeit und Kompetenz mitbringen, um an der Haustür z.B. den Laptop dahingehend zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, dass er funktioniert. Was passiert also in diesem sehr wahrscheinlichen Fall, dass der Kurier eine solche Unterschrift nicht leisten will oder kann? Übergabe an Kurier verweigern?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wer mit dem Begriff "Kurier" gemeint ist, geht aus der Fragestellung leider nicht hervor. Daß es sich dabei offensichtlich um eine betriebsfremde Person handeln müsse, dürfte eher eine Mutmaßung als positives Wissen sein.
2.
Aber unterstellt, es sei geplant, eine betriebsfremde Person mit der Abholung der Sachen zu beauftragen, dann sollte Ihre Bekannte folgendermaßen vorgehen:
Sie teilt dem Arbeitgeber schriftlich mit, daß sie damit einverstanden sei, daß die Arbeitsmittel durch einen Kurier bei ihr abgeholt würden. Bedingung sei jedoch, daß dieser Kurier die Berechtigung habe, den ordnungsgemäßen Zustand der Sachen durch seine Unterschrift im Namen des Arbeitgebers zu bestätigen.
3.
Ist der Arbeitgeber mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden, bleibt noch die Alternative, daß sich Zeugen vom ordnungsgemäßen Zustand der Sachen überzeugen und die Sachen sicher verpackt absenden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt