2. Oktober 2024
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22:28
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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[b]Zur Sache ist es auf Basis Ihrer Angaben wie folgt:[/b]
Eine fristlose Kündigung nach § 314 BGB setzt voraus, dass es für den Kündigenden unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Beleidigungen könnten theoretisch als Grund herangezogen werden, jedoch ist dies in der Regel nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, insbesondere, wenn die Beweislage bei wechselseitigen Beleidigungen mündlicher Art wenig belastbar ist.
Wenn im Notarvertrag kein Rücktrittsrecht, Widerruf o.ä. des Darlehens oder einer Stundung nebst Schlussrate enthalten ist, kann Ihr Ex-Mann das Vertragsverhältnis nicht einfach widerrufen. Die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen sind auf 4 Jahre bindend.
Erfordert das Dauerschuldverhältnis eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit, könnte zwar theoretisch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen, wenn die persönliche Zusammenarbeit schwerwiegend gestört ist und eine Normalisierung nicht zu erwarten ist.
Hat aber demgegenüber die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses [b]keinen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Dauerschuldverhältnisses (z B Darlehen)[/b] wird ein wichtiger Grund eher nicht vorliegen.
Eine Kündigung des Darlehens führt ferner nicht automatisch zur Rückabwicklung des gesamten Notarvertrags. [b]Der Vertrag über die Übertragung der Immobilie bleibt bestehen,[/b] es sei denn, es gibt eine spezielle Klausel, die dies vorsieht.
Ich empfehle Ihnen, den genauen Wortlaut des Notarvertrags zu prüfen, um festzustellen, ob es besondere Regelungen gibt, die Ihr Ex-Mann nutzen könnte. Ohne eine solche Regelung ist eine fristlose Kündigung des Darlehens unwahrscheinlich.
[b]Fazit:[/b] Vorbehaltlich der Möglichkeiten einer Ferndiagnose ohne Kenntnis des notariellen Vertrags scheint es, dass Ihr Ex-Mann nicht ohne weiteres die vertraglichen Vereinbarungen ändern oder aufheben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer