Rückabwicklung Notarvertrag?

2. Oktober 2024 21:44 |
Preis: 53,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein Ex-Mann und ich haben im Dezember 2023 einen Notarvertrag geschlossen, dass die gemeinsame Immobilie auf mich übertragen wird. Der Kaufpreis war 70.000€. Diesen Preis zahle ich, wie im Vertrag festgelegt, in 300€ Raten ab und dann in 4 Jahren die Schlussrate. Ein Rücktrittsrecht wurde im Vertrag nicht vereinbart. Seit einigen Monaten möchte ich mehr Kindesunterhalt von meinem Ex-Mann. Er zahlt nicht einmal den Mindestunterhalt. Er droht mir ständig, damit, das Land zu verlassen. Er ruft sogar unseren Sohn an und erzählt ihm, wie geldgierig bin. Letztes Wochenende hat er dann das Schreiben meines Anwalts erhalten mit der Forderung Vermögensverhältnisse offen zu legen. Daraufhin ist er wieder ausgerastet und es fielen sehr heftige Beleidigungen zwischen mir und ihm. Nun schrieb er, er könne das Darlehen von 70.000€, das aus dem Notarvertrag, Fristlos kündigen können. Begründen tut er dies nicht, aber ich vermute, er versucht dies durch § 314 zu stützen, dass der Vertrag nicht mehr zumutbar ist wegen Beleidigungen.
Jetzt meine Frage? Kann er einfach die Stundung widerrufen? Im Notarvertrag steht nichts davon.
Sollte das Darlehen nun gekündigt werden können, muss dann der gesamte Notarvertrag rückabgewickelt werden?

Vielen Dank!
2. Oktober 2024 | 22:28

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall, dem ich voranstellen möchte, dass neben den gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnissen ([b]Darlehen[/b], Miete, Pacht, Leihe, Dienstvertrag, Verwahrung, Gesellschaft, Versicherungsvertrag) es zahlreiche verkehrstypische Dauerschuldverhältnisse gib. Darüber hinaus kann auch ein [b]Kauf-[/b] und Werkvertrag nach der Ausgestaltung im Einzelfall ein Dauerschuldverhältnis darstellen. Ihre Vermutung des § 314 BGB könnte also zutreffen, ohne dass ich natürlich für Vermutungen ohne Fakten anwaltlich nicht zuständig bin.

[b]Zur Sache ist es auf Basis Ihrer Angaben wie folgt:[/b]

Eine fristlose Kündigung nach § 314 BGB setzt voraus, dass es für den Kündigenden unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Beleidigungen könnten theoretisch als Grund herangezogen werden, jedoch ist dies in der Regel nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, insbesondere, wenn die Beweislage bei wechselseitigen Beleidigungen mündlicher Art wenig belastbar ist.

Wenn im Notarvertrag kein Rücktrittsrecht, Widerruf o.ä. des Darlehens oder einer Stundung nebst Schlussrate enthalten ist, kann Ihr Ex-Mann das Vertragsverhältnis nicht einfach widerrufen. Die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen sind auf 4 Jahre bindend.

Erfordert das Dauerschuldverhältnis eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit, könnte zwar theoretisch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen, wenn die persönliche Zusammenarbeit schwerwiegend gestört ist und eine Normalisierung nicht zu erwarten ist.

Hat aber demgegenüber die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses [b]keinen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Dauerschuldverhältnisses (z B Darlehen)[/b] wird ein wichtiger Grund eher nicht vorliegen.

Eine Kündigung des Darlehens führt ferner nicht automatisch zur Rückabwicklung des gesamten Notarvertrags. [b]Der Vertrag über die Übertragung der Immobilie bleibt bestehen,[/b] es sei denn, es gibt eine spezielle Klausel, die dies vorsieht.

Ich empfehle Ihnen, den genauen Wortlaut des Notarvertrags zu prüfen, um festzustellen, ob es besondere Regelungen gibt, die Ihr Ex-Mann nutzen könnte. Ohne eine solche Regelung ist eine fristlose Kündigung des Darlehens unwahrscheinlich.

[b]Fazit:[/b] Vorbehaltlich der Möglichkeiten einer Ferndiagnose ohne Kenntnis des notariellen Vertrags scheint es, dass Ihr Ex-Mann nicht ohne weiteres die vertraglichen Vereinbarungen ändern oder aufheben kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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