Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 StVO § 24 StVg §132 bkat

13. März 2012 19:51 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


21:01
Ich habe einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle erhalten, den ich ausfüllen und zurückschicken soll.
Mir wird vorgeworfen einen Rotlichtverstoß begangen zu haben. Ich wurde mit Video von einem Polizeibeamten gefilmt und gleich ein Stück danach herausgewunken. Er hat meine Personalien aufgenommen. Als Zeuge im Anhörungsbogen stehen auch die Polizeibeamten.
Die Ampel befindet sich ca. 2 Meter hinter der Haltelinie. Die Haltelinie habe ich noch bei gelb überfahren. Kurz vor der Ampel schaltete diese auf rot um, sodass ich auf alle Fälle kurz rot gesehen habe. Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken? Mit was muss ich rechnen?
13. März 2012 | 20:16

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Den Anhörungsbogen müssen Sie nicht ausfüllen. Sie müssen sich nicht zu dem Tatvorwurf äußern und sollten dies auch nicht. Denn eine unbedachte Äußerung kann gegen Sie verwendet werden und die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung gegen den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit erheblich schmälern.

Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Einsichtnahme in die Akte beauftragen. Mit diesem sollten Sie dann die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid erörtern. Es droht Ihnen nämlich auf jeden Fall eine erhebliche Geldbuße und ein Fahrverbot von 1 Monat.

Bitte beachten Sie dazu auch meine weiteren Hinweise unter http://youtu.be/s9VRyoMiK0c.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2012 | 20:46

Ich hatte gedacht, dass ich aufgrund der aufgeführten Paragraphen kein Fahrverbot erhalte. Die Zeit belief sich auf max. 1 sec.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2012 | 21:01

Um dies genau feststellen zu können, ist eine Akteneinsicht unabdingbar.

Wenn der Rotlichtverstoß unter 1 Sekunde lag, wird ein Fahrverbot zu vermeiden sein.

Aber es kommt auf die genaue Messung an.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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