sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bitte schicken Sie mir die Informationen zu Ihren Domains zu(EMAIL : lautenschlaeger@iustitia.de). Bitte machen Sie auch kurz Angaben zur Art Ihrer Dienstleistung (falls erforderlich).
Ich verbleibe mit dem Hinweis, dass beim Betrieb eines Dienstleistungsgewerbes unter Nutzung des Internets zahlreiche Vorschriften zur Anwendung kommen die dem Privatmann (der zuvor nicht Selbstständig tätig war) teilweise nicht geläufig sind (z.B. Handelskauf, Versendungskauf, Fernabsatz mit Belehrungspflichten etc.).
Insoweit sie auf bestehende Schutzmöglichkeiten (z.B. Markenrecht) verzichten droht aus diesem Bereich national (.de) und international (.com) natürlich immer ein Restrisiko die Domain bzw. deren Nutzung zu verlieren. Diese kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Nur in theoretisch denkbaren Extremfällen kann die Registrierung einer Domain eine Strafbarkeit nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
Vielen, vielen Dank für Ihre Arbeit! Dass die Dinge so für mich liegen, ist natürlich grossartig! :)
Folgendes muss ich jedoch noch einmal nachfragen:
1.)
Sie schreiben: „Die Domain ist werder ein Name (§12 BGB), noch eine berühmte(bekannte) Marke (MarkenG) oder Kennzeichen.“
Heisst das, dieser Domainname KANN gar nicht als Name, Marke oder Kennzeichen angemeldet werden? Oder heisst das, BISLANG wurde der Domainname noch nicht als Name, Marke oder Kennzeichen angemeldet – zumindest von niemandem, der am Markt groß genug wäre, um Ansprüche stellen zu können? Was ist dann aber, wenn das noch kommt? Oder wenn ein Dritter meinen Namen IN ZUKUNFT als Firmennamen, Markennamen (z.B. für Kinderspielzeug) oder z.B. als Titel einer Zeitschrift für sich anmeldet?
2.)
Sollte ich nun noch irgendetwas tun?
(z. B. eine Recherche nach Werktiteln oder anderem, die meinem Domainnamen entsprechen, in Auftrag geben?) Und wenn ja, was ist zu tun, wenn der gleiche Name dann doch noch gefunden wird?
Ansonsten bin ich hochzufrieden.
Viele Grüße
Sie haben mir mittlerweile weitere Informationen (die Domainnamen) zukommen lassen.
Im Rahmen einer Erstberatung hier kann ich bei der Wahl Ihrer Domainnamen keine (gar vorsätzliche) Rechtsverletzungen ("störung") durch Sie erkennen.
Die Domain ist werder ein Name (§12 BGB), noch eine berühmte(bekannte) Marke (MarkenG) oder Kennzeichen.
Insoweit Sie die Domain(s) für sich registriert haben, haben sie damit eine faktische Position erlangt (Inhaberin der Domain), die Ihnen ein Dritter ersteinmal erfolgreich bestreiten müsste. Je bekannter und erfolgreicher Ihr interessantes Dienstleistungskonzept wird, umso gestärkter wird Ihre Position.
Anhaltspunkte dafür,dasa Sie als "Störerin" erfolgreich von einem Dritten in Anspruch genommen werden können etwa die Nutzung der Domain(s) zu unterlassen (§§ 823 Abs. 1, 1004, 823 Abs. 2 BGB; §12 BGB; § 14 MarkenG etc.) oder die Domain(s) freigeben müssen sehe ich ebensowenig, wie eine Beanspruchung aus Gesichtspunkten der unlauteren Wettbererbs (UWG).Eine Pflicht zur Schadensersatzleistung aufgrund einer der oben genannter Gesichtspunkten ist ebenfalls unwahrscheinlich.
Eine Verletzungsabsicht, wie etwa bei bekannten Fällen zum "Domain Grabbings", kann Ihnen auch aufgrund der hier vorliegenden aktenkundigen Anfragen nicht unterstellt werden.
Ein theoretisch denkbares insgesamt sehr geringes Restrisiko bleibt, und kann (auch weil eine .com Domain unter Umständen eine Beanspruchung nach internationalen Rechten theoretisch ermöglicht) im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden. Innovative, neue Dienstleistunge werfen möglicherweise noch unbekannte neue Rechtsfragen auf.
Die dann denkbare Beanspruchung könnten Sie durch entsprechende Reaktionen entweder ganz abwehren, oder in ihrer Wirkung für Ihr Projekt deutlich und effektiv abschwächen (z.B. dadurch, dass Sie auf Ihrer Hompage einen Verweis auf die Website(Link) des Dritten ermöglichen oder sich juristisch zur Wehr setzten.
Ihr Projekt erfordert es eine bestimmte Zeit (in Ihrem Beispiel 5 Jahre) permanent für Ihre "Kunden" und allgemein unter einer Domain verfügbar zu sein. Von Ihren Kunden droht, bei von mir als sehr unwahrscheinlich eingeschätzte Nichtverfügbarkeit eine Inanspruchnahme (Erstattung), die Sie gegebenenfalls in diesenm Verhältnis im Rahmen Ihrer Vereinbarungen (z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Haftungsausschlüsse) beschränken sollten.
Ihrem Projekt, für das ich Ihnen viel Erfolg wünsche steht jedenfalls die Wahl der Domainnamen selbst nichts im Wege.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Rat verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Nachfragen. Bitte machen Sie sich klar, dass ich im Rahmen einer Erstberatung keine umfassenden Recherchen z.B. in Registern des Bundespatentamtes (.de) oder gar in ausländischen (.com) Registern vornehmen kann.
Ein gewisses Restrisiko bleibt selbst wenn sie unter Aufwendung erheblicher Kosten eine Eintragung als Marke betreiben würden - (zumal bei der .com Domain).
Ihre Position ist gegenüber fremden Branchen, die möglicherweise zukünftig Interessen an Ihrer Domain haben/entwickeln könnten durch die erfolgreiche Registrierung bereits gefestigt.
Nach meinem Eindruck hat derzeit keine Dritter ein besseres Recht an den Domainnamen als Sie es innehaben. Ob Ihrer Rechte ausbaufähig sind (Eintragung einer Marke) sollte Sie im Rahmen einer Mandatserteilung einen Anwalt/Anwältin prüfen lassen.
Abschliessend würde ich Ihnen allenfalls raten die von Ihnen gewählten Domains auch ohne Bindestrich registrieren zu lassen.
Mehr kann ich im Rahmen einer Erstberatung leider nicht mitteilen.
Nocheinmal : Viel Erfolg bei Ihrem Projekt!
Mit freundlichen Grüssen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt