Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Gesetze sind methodisch wie folgt auszulegen:
1. grammatikalisch, also der redaktionelle Wortlaut
2. systematisch, also in welchem rechtlichen Sachzusammenhang der § steht.
3. historisch (dürfte hier entfallen)
4. teleologisch: Welches [b]Ziel[/b] will der Gesetzgeber aus welchem Grund erreichen?
Dies vorangestellt will der Gesetzgeber den Ausbau von Wohnraum fördern durch vereinfachtes Procedere, soweit damit nicht eine Außenwirkung verbunden ist. Es ist von [b]einem Dachraum[/b] die Rede, der zu [b]einzelnen (= mehreren) Aufenthaltsräumen mit „Fenstern" (= Plural) [/b]genehmigungsfrei ausgebaut werden kann.
Beachten Sie aber bitte, dass im Baurecht auch andere Vorbehalte unterschiedlicher Gesetzesmaterie bestehen, die mit der Genehmigungsfreiheit nicht obsolet werden: Etwa Satzungsrecht der Gemeinde - § 88 LBO RP („Ortsüblichkeit z.B. wegen der Dachfenster oder Gauben, Bauaufsichtsrecht wg. Statik, Brandschutz, bautechnischen Anforderungen etc.). Insofern ist es rein vorsorglich angezeigt unbeschadet der Genehmiungsfreiheit eine kostengünstige Bauvoranfrage bei dem zuständigen Bauamt einzureichen § 72 LBO RP. Denn genehmigungsfrei ist nicht gleichbedeutend mit „rechtsfrei". Es bedeutet vielmehr, dass der Bauherr selbst verantwortlich ist, dass alle geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Damit können Sie auch den zweiten Teil Ihrer Anfrage verbinden und sind dann auf der sichereren Seite.
Denn auch hier muss ich mangels einschlägiger Rechtsprechung (im vorgegebenen Zeitbudget) nur methodisch argumentieren, wobei dann vorliegend das teleologische Argument überwiegt:
Wenn „jene (höhere) Klasse, erst durch die neu geschaffenen Aufenthaltsräume entsteht" will der Gesetzgeber das nicht verfahrensfrei erlauben sondern dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBO RP unterstellen.
Ich entnehme diese gesetzgeberische Intention dem Schutzzweck des Bau(ordnungs)rechts und auch dem § 66 Absatz 1 Satz 2 LBO RP, der lautet:
[b]„Spätestens bei Baubeginn[/b] müssen der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und, soweit erforderlich, des Schallschutzes vorliegen."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Die Regelung
„Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und, soweit erforderlich, des Schallschutzes vorliegen."
zitieren Sie aus § 66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren. In § 62 Genehmigungsfreie Vorhaben (auf den sich meine Frage bezieht) finde ich eine Pflicht zur Vorlage bei der Baubehörde jedoch nicht. Mein Verständnis ist, dass die Intention von genehmigungsfreien Vorhaben - im Gegensatz zum vereinfachten Genehmigungsverfahren - gerade darin liegt, dass diese komplett ohne Involvierung der Baubehörde durchgeführt werden können (solange alle Vorschriften vom Bauherrn eingehalten werden). Liege ich damit falsch?
Ihren Vorschlag, auch genehmigungsfreie Vorhaben generell zumindest mit einer Bauvoranfrage abzusichern, finde ich gut, dies lässt sich leider nicht umsetzten, wenn das Bauvorhaben bereits vor langer Zeit realisiert wurde.
Zu welcher Vorgehensweise würden Sie einem Kaufinteressenten raten, wenn das Objekt, für das er sich interessiert, eine nicht genehmigte, vermietete Wohnung im Dachgeschoss hat, die der (inzwischen verstorbene) Vor-Vor-Eigentümer in den 70-er Jahren ohne Genehmigung errichtet hatte, weil er davon ausging, dass es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handeln würde (was ja durchaus der Fall sein könnte). Gibt es eine Möglichkeit, über die Rechtmäßigkeit des damaligen Bauvorhabens Rechtssicherheit herzustellen, ohne einen neuen Bauantrag einzureichen, der ja den Verlust des Bestandsschutzes und Auflagen zur Erfüllung aller aktuellen Buvorschriften zur Folge hätte.
Vielen Dank
Besten Dank für Ihre freundliche Bewertung.
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat sich Ihre Rückfrage erledigt; anderenfalls schreiben Sie mir noch eine E-mail (pers.) an: ra-w.burgmer@online.de).
Freundliche Grüße,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt