Restitutionsklage - Berufung (2. Instanz) möglich?

10. März 2011 12:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:19
Hintergrund: Eine nach verlorenem Verfahren ausgestellte Urkunde versetzte mich in den Stand, eine Restitutionsklage einzureichen. Diese wird auch fristgemäß eingereicht und zugelassen.
Nun ist die Verhandlung gelaufen, in der mir deutlich gemacht wurde, dass meine Restitutionsklage keinen Erfolg haben wird, weil ich den für mich wirklich neuen Sachverhalt schon aus einer anderen -lapidaren- und für mich in keinster Weise schlüssigen Formulierung innerhalb eines alten Schriftstücks hätte erkennen können.
Es gibt zu den für mich neuen Sachverhalt auch ein Gerichtsurteil, das während des alten Berufungsverfahrens ergangen ist.

Nun meine Frage: Gibt es auch bei einer Restutitionsklage eine zweite Instanz? Also ist auch hier eine Berufung möglich?
Ich finde diese Auslegung des Gerichts mehr als fragwürdig.
Auch hatte ich den Eindruck, dass sich die Richter während der Restitutionsverhandlung selbst in Unsicherheit befanden, weil, wie sie selbst sagten, das sehr selten durchgeführt wird. Sie wollten es wohl schlicht abbügeln.
10. März 2011 | 13:24

Antwort

von


(569)
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Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Die Restitutionsklage gem. § 580 ZPO kommt in der Tat in der Praxis sehr selten vor. Die Klage soll einer Partei in den Fällen zu ihrem Recht verhelfen, in denen das Verfahrensergebnis durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde oder nach Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eine Urkunde aufgefunden wird, die im Widerspruch zu dem Urteil steht und eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte ( § 580 Abs.7 lit. b ZPO ). Hierbei wird jedoch streng darauf geachtet, ob nicht der Restitutionskläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Anfechtungsgrund nicht bereits im Vorprozess hätte geltend machen können. Also durch sorgfältige Prüfung anderer ihm bereits im Vorprozess zur Verfügung stehenden Schriftstücken. All dies ist letztlich Auslegungssache und kann selbstverständlich von Richtern unterschiedlich gesehen werden.

Gem. § 591 ZPO kann das Restitutionsurteil mit der Berufung ( § 511 ZPO) angefochten werden. Demzufolge sollten Sie binnen Monatsfrist ab Zustellung des Urteils Berufung durch einen Anwalt einlegen lassen.

Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2011 | 00:36

Sehr geehrter Herr Dratwa

Vielen Dank für die gute und für mich positive Antwort.

Im Prinzip ist die Grundfrage beantwortet, dennoch möchte ich eine Nachfrage stellen, da es von meiner Seite dennoch offene Teilfragen gibt, die vielleicht durch mich im ersten Anliegen nicht weit genug ausformuliert wurden, als dass Sie eine gute Antwort geben konnten:

Auch für die Behörde, die mir diese für die Restitutionsklage bedeutende Urkunde ausgestellt hatte, war das mehr oder weniger Neuland und somit konnten sie vorher aufgrund des lapidaren Bergriffs in meinem Mietvertrag, der auch anderes zu regeln hatte, keine verbindlichen Aussagen wie z. B. zu einer Eigenbedarfsklage treffen.
Vorher war das im Prinzip nicht rechtlich geregelt. Erst ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2009, das während des alten Berufungsverfahrens ergangen ist, brachte der Behörde Rechtssicherheit.

Meine Frage: Wenn der aus dem lapidaren Begriff in meinem Mietvertrag selbst einer Behörde nicht rechtssicher klar war, dass sich daraus der Ausschluss einer Eigenbedarfsklage ergibt, (von mir als rechtlichen Laien einmal abgesehen) kann sich doch eigentlich ein Gericht nicht darauf berufen, dass das ein bekannter Umstand ist?
Und weiter: Das Gerichtsurteil, das während des Berufungszeitraums erging, war allerdings nicht explizit zu diesen –lapidaren- Begriff gefällt worden, sondern, man musste schon die speziellen Dinge herauslesen und verstehen, bzw. diesem lapidaren Begriff in meinem Mietvertrag zuordnen. Zudem bedarf es doch auch einer gewissen Zeit, um dieses Gerichtsurteil allgemein publik zu machen, will sagen, dass weder die Behörde noch irgendwelchen Anwälten Mietern dieses Urteil zugestellt wurde. Es bedarf einfach ein wenig Zeit.
Nun wurde in der vor kurzem stattfindenen Restitutionsverhandlung (1. Instanz) u. a. vom gegnerischen Anwalt vorgetragen und von dem Gericht auch gewertet, dass das alles schon während des Berufungsverfahrens hätte „auf den Tisch" kommen können. Kann man so argumentieren, vor allem, wenn „der" Begriff nicht klar ist?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2011 | 11:19

Sehr geehrter Fragesteller,

das Gericht hat im Rahmen der Restitutionsklage zu prüfen, ob der Kläger den Anfechtungsgrund nicht bereits im Vorprozess hätte vorbringen können. Wenn noch nicht einmal einer Behörde klar war, dass aus der Formulierung im Mietvertrag der Ausschluss einer Eigenbedarfsklage hervorgeht ( letztlich im Zusammenhang mit dem später ergangenen Urteil während des Berufungsverfahrens), kann Ihnen dies eigentlich, ich betone: eigentlich, nicht zu Last gelegt werden. Wie bereits ausgeführt, kann dies von Richtern jedoch unterschiedlich gesehen werden. Letztlich ist die Frage, ob insoweit ein Verschulden Ihrerseits vorliegt, immer eine Einzelfallentscheidung. Die Richter in der Berufungsinstanz können durchaus anderer Meinung sein. Insofern sollten Sie auf jeden Fall noch einmal durch eine Berufung versuchen, zu Ihrem Recht zu kommen.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

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