Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Sie sollten zunächst genau prüfen, ob Sie „richtig" Widerspruch eingelegt haben. Es wäre dies innerhalb eines Monats ein zu legen gewesen und es sollte das Wort Widerspruch enthalten gewesen sein sowie auch ein Antrag, dass der bisherige Bescheid aufgehoben und ein neuer erlassen werden soll.
Wenn Sie als Laie den Widerspruch eingelegt haben, so ist die Rentenversicherung verpflichtet, diesen entsprechend auszulegen, auch wenn die Anforderungen an einen bestimmten Antrag nicht so genau erfüllt sind.
Sie können auch dem Schreiben der Rentenversicherung als Antwort entnehmen, ob darüber Widerspruchsbescheid steht und der Passus, es werde Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen.
Ferner müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein, aus der sich ergibt, dass Sie nunmehr Klage erheben könnten. Im Zweifel hilft es auch, wenn Sie bei der Rentenversicherungspflicht telefonisch nachfragen, wie Ihr Schreiben gewertet worden ist. Dies sollten Sie schnell tun, da auch für eine Klage Fristen laufen und gegebenfalls ein Widerspruch noch nach zu holen wäre, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist.
In der Sache selbst ist es nicht zu empfehlen, die nunmehrIhr Reha nicht anzutreten. Sie können aber natürlich noch mit ärztlichem Schreiben mit entsprechender Begründung und gegebenenfalls unter zu Hilfenahme anwaltlicher Vertretung versuchen zu erreichen, dass Sie in die andere Reha Einrichtung gehen können. Vermutlich würde aber eine Klage zu lange dauern und es käme gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz in frage, falls Eilbedürfnis nachgewiesen werden könnte.
Die Frage, welche Reha Einrichtung für Sie die richtige ist und welche die DRV zu genehmigen hat, ist nicht nur eine rechtliche Frage, sondern auch eine medizinische, so dass im Zweifel sogar ein Gutachten eingeholt werden müsste. Dies alles ist Zeit und Kosten aufwändig, so dass auch zu überlegen ist, ob Sie diese Reha nun antreten und gegebenenfalls danach noch einen Antrag stellen auf eine psychosomatische Reha.
Wenn Sie die Sache rechtlich weiter verfolgen wollen, so sollten Sie sich an einen Anwalt vor Ort wenden, da die Durchführung eines Gerichtsverfahrens ohne Anwalt nicht anzuraten ist.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Sie sollten zunächst genau prüfen, ob Sie „richtig" Widerspruch eingelegt haben. Es wäre dies innerhalb eines Monats ein zu legen gewesen und es sollte das Wort Widerspruch enthalten gewesen sein sowie auch ein Antrag, dass der bisherige Bescheid aufgehoben und ein neuer erlassen werden soll.
Wenn Sie als Laie den Widerspruch eingelegt haben, so ist die Rentenversicherung verpflichtet, diesen entsprechend auszulegen, auch wenn die Anforderungen an einen bestimmten Antrag nicht so genau erfüllt sind.
Sie können auch dem Schreiben der Rentenversicherung als Antwort entnehmen, ob darüber Widerspruchsbescheid steht und der Passus, es werde Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen.
Ferner müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein, aus der sich ergibt, dass Sie nunmehr Klage erheben könnten. Im Zweifel hilft es auch, wenn Sie bei der Rentenversicherungspflicht telefonisch nachfragen, wie Ihr Schreiben gewertet worden ist. Dies sollten Sie schnell tun, da auch für eine Klage Fristen laufen und gegebenfalls ein Widerspruch noch nach zu holen wäre, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist.
In der Sache selbst ist es nicht zu empfehlen, die nunmehrIhr Reha nicht anzutreten. Sie können aber natürlich noch mit ärztlichem Schreiben mit entsprechender Begründung und gegebenenfalls unter zu Hilfenahme anwaltlicher Vertretung versuchen zu erreichen, dass Sie in die andere Reha Einrichtung gehen können. Vermutlich würde aber eine Klage zu lange dauern und es käme gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz in frage, falls Eilbedürfnis nachgewiesen werden könnte.
Die Frage, welche Reha Einrichtung für Sie die richtige ist und welche die DRV zu genehmigen hat, ist nicht nur eine rechtliche Frage, sondern auch eine medizinische, so dass im Zweifel sogar ein Gutachten eingeholt werden müsste. Dies alles ist Zeit und Kosten aufwändig, so dass auch zu überlegen ist, ob Sie diese Reha nun antreten und gegebenenfalls danach noch einen Antrag stellen auf eine psychosomatische Reha.
Wenn Sie die Sache rechtlich weiter verfolgen wollen, so sollten Sie sich an einen Anwalt vor Ort wenden, da die Durchführung eines Gerichtsverfahrens ohne Anwalt nicht anzuraten ist.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin