Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Hauptmieter hat gegenüber dem Untermieter die gleichen Pflichten, wie ein "normaler" Vermieter. Dies gilt auch in umgekehrter Richtung.
Der Untermieter hat ein Recht zur Minderung, wenn ihm der Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil entzogen wird oder er die Mietsache nicht zu dem im Untermietvertrag vereinbarten Mietzweck benutzen kann.
Sie haben daher zunächst ein Recht auf Minderung der Nettomiete gegenüber dem Hauptmieter. Dies jedoch erst nach Mitteilung der Minderung gegenüber dem Hauptmieter, also nicht rückwirkend.
Die Mietminderung für den in Ihrem Bad vorliegenden Mangel beträgt nach derzeitiger Rechtsprechung ca. 10 % der Nettokaltmiete. Würde die Toilette gänzlich unbenutzbar käme sogar eine Mietminderung von 50 % der Nettokaltmiete in Betracht.
Neben dem Recht auf Mietminderung gibt es auch das Recht des Untermieters auf Selbstbeseitigung des Mangels mit Kostenersatz vom Hauptmieter, wenn der Hauptmieter entweder den Mangel nicht beseitigt oder ein sofortiges Handeln (z.B. verstopfte Toilette) notwendig war (§ 536c Abs. 2 BGB).
Hier gibt es für die Beseitigung des Mangels keine gesetzliche Frist. Sie selbst. müssen dem Hauptmieter eine angemessen Frist zur Beseitigung des Mangels stellen. Verstreicht diese fruchtlos, könnten Sie den Mangel auf eigene Kosten fachmännisch beseitigen lassen und die Kosten dem Hauptmieter in Rechnung stellen.
Ich denke jedoch, diese Lösung wird für Sie eher nicht in Frage kommen.
Mindern Sie daher die Untermiete entsprechend obigen Ausführungen und setzen Sie eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung.
Ich denke, der Hauptmieter wird dann in Anbetracht der verringerten Untermieteinnahmen entsprechend reagieren.
Sie hätten sogar ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der gesamten Miete.
Dazu gilt auch im Verhältnis Untermieter zu Hauptmieter:
Hat der Mieter den Vermieter vergeblich aufgefordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter die Mietzahlung vorläufig auch ganz einstellen, um den Vermieter zur Reparatur zu zwingen. Allerdings dient das so genannte Zurückbehaltungsrecht ausschließlich als Druckmittel, d.h. der zurückbehaltene Betrag muss – anders als bei der Mietminderung – auf jeden Fall nachgezahlt werden, wenn der Vermieter die Mängel abgestellt hat.
Die zurückbehaltene Miete sollte dann also "gebunkert" werden und muss nach Beseitigung des Mangels nachgezahlt werden. Die Minderung würde dabei aber entsprechend berücksichtigt.
Sie können auch mit geringem Einkommen einen RA beauftragen. Dazu würde Ihnen im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Auch die Erfolgsaussichten spielen im gerichtlichen Verfahren bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Rolle.
Weiter Infos dazu erhalten Sie auch bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Hauptmieter hat gegenüber dem Untermieter die gleichen Pflichten, wie ein "normaler" Vermieter. Dies gilt auch in umgekehrter Richtung.
Der Untermieter hat ein Recht zur Minderung, wenn ihm der Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil entzogen wird oder er die Mietsache nicht zu dem im Untermietvertrag vereinbarten Mietzweck benutzen kann.
Sie haben daher zunächst ein Recht auf Minderung der Nettomiete gegenüber dem Hauptmieter. Dies jedoch erst nach Mitteilung der Minderung gegenüber dem Hauptmieter, also nicht rückwirkend.
Die Mietminderung für den in Ihrem Bad vorliegenden Mangel beträgt nach derzeitiger Rechtsprechung ca. 10 % der Nettokaltmiete. Würde die Toilette gänzlich unbenutzbar käme sogar eine Mietminderung von 50 % der Nettokaltmiete in Betracht.
Neben dem Recht auf Mietminderung gibt es auch das Recht des Untermieters auf Selbstbeseitigung des Mangels mit Kostenersatz vom Hauptmieter, wenn der Hauptmieter entweder den Mangel nicht beseitigt oder ein sofortiges Handeln (z.B. verstopfte Toilette) notwendig war (§ 536c Abs. 2 BGB).
Hier gibt es für die Beseitigung des Mangels keine gesetzliche Frist. Sie selbst. müssen dem Hauptmieter eine angemessen Frist zur Beseitigung des Mangels stellen. Verstreicht diese fruchtlos, könnten Sie den Mangel auf eigene Kosten fachmännisch beseitigen lassen und die Kosten dem Hauptmieter in Rechnung stellen.
Ich denke jedoch, diese Lösung wird für Sie eher nicht in Frage kommen.
Mindern Sie daher die Untermiete entsprechend obigen Ausführungen und setzen Sie eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung.
Ich denke, der Hauptmieter wird dann in Anbetracht der verringerten Untermieteinnahmen entsprechend reagieren.
Sie hätten sogar ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der gesamten Miete.
Dazu gilt auch im Verhältnis Untermieter zu Hauptmieter:
Hat der Mieter den Vermieter vergeblich aufgefordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter die Mietzahlung vorläufig auch ganz einstellen, um den Vermieter zur Reparatur zu zwingen. Allerdings dient das so genannte Zurückbehaltungsrecht ausschließlich als Druckmittel, d.h. der zurückbehaltene Betrag muss – anders als bei der Mietminderung – auf jeden Fall nachgezahlt werden, wenn der Vermieter die Mängel abgestellt hat.
Die zurückbehaltene Miete sollte dann also "gebunkert" werden und muss nach Beseitigung des Mangels nachgezahlt werden. Die Minderung würde dabei aber entsprechend berücksichtigt.
Sie können auch mit geringem Einkommen einen RA beauftragen. Dazu würde Ihnen im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Auch die Erfolgsaussichten spielen im gerichtlichen Verfahren bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Rolle.
Weiter Infos dazu erhalten Sie auch bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de