Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Versicherung darf Sie nicht darauf verweisen, dass eine freie Werkstatt niedrigere Stundensätze berechnen würde, als eine Vertragswerkstatt. Sofern die in dem Kostenvoranschlag angegebenen Arbeiten also tatsächlich erforderlich sind, muss die Versicherung auch die Stundensätze bezahlen, die eine Vertragswerkstatt berechnet. Dies gilt auch bei Abrechnung auf Gutachtensbasis BGH, Urteil vom 29. 4l 2003 - VI ZR 398/02.
Die Frage, ob bei Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages auch Verbringungskosten erstattungsfähig sind, ist in der Rechtsprechung allerdings höchst umstritten, viele Versicherungen lehnen die Übernahme ab, solange kein Reparaturnachweis vorliegt. Wenn die Kosten aber grundsätzlich anerkannt wurden, sind sie auch in der Höhe zu erstatten, die eine Vertragswerkstatt berechnen würde.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Hallo !
Habe den Widerspruch bzw. Einspruch gegenüber der Versicherung verfaßt und dieser geht Morgen Per Einschreiben raus. Darin bitte ich die Vers. den abgezogenen Betrag zusätzlich zu erstatten. Kann ich den erhaltenen Verrechnungsscheck mit dem Reduzierten Betrag bereits einlösen, oder ist dies nicht Ratsam ?
(Anerkennung der Regulierung?)
Danke für die zusätzliche Antwort.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
die Einlösung des Schecks ist kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Forderungen OLG München Urteil vom 23.09.2004 23 U 2157/04. Sie können den Scheck also einlösen.
Wenn Sie trotzdem Bedenken haben, könnten Sie in das Schreiben an die Versicherung auch noch aufnehmen, dass Sie den Scheck nur als Anzahlung betrachten und durch die Einlösung nicht auf weitere Forderungen verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin