4. März 2011
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15:53
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Kennzeichenrechtlich sehe ich hier kein Problem. Aufgrund des beschreibenden Charakters dürfte wenn überhaupt nur eine schwache Kennzeichnungskraft gegeben sein. Aber selbst wenn ein Titelschutzrecht bestanden hätte, wäre dies jedenfalls durch Beendigung der Benutzung erloschen. Wie bei den Unternehmenskennzeichen endet auch beim Werktitel der Schutz mit der Aufgabe des Gebrauchs, so dass Ansprüche aus den §§ 5, 15 MarkenG ausscheiden, vgl. z.B. LG Hamburg; Urteil vom 29.6.2004 - 312 0 89/04.
Es könnten daher nur vertragliche Ansprüche einem Verkauf entgegenstehen. Da nach Ihrer Schilderung keine ausdrückliche Vereinbarung über den Verbleib der Domain getroffen wurde, muss die telefonische „Beauftragung" gemäß der §§ 133, 157 BGB entsprechend ausgelegt werden. In Ihrem Fall sollten Sie die Domain sichern, um einen Internetauftritt des Verlages unter dieser Adresse zu ermöglichen. Hätte dieser Internetauftritt stattgefunden, wäre dann noch zu klären gewesen, ob die Domain an den Verlag übertragen werden soll oder Sie diese gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt hätten.
Da der Internetauftritt aber dann doch nicht durchgeführt wurde und der Verlag auch kein weiteres Interesse an der Domain gezeigt hat, hat er zumindest konkludent (=durch schlüssiges Verhalten) auf eine Übertragung der Domain verzichtet.
Da die Domain ja mittlerweile schon gute 15 Jahre auf Ihren Namen registriert ist (und Sie wahrscheinlich auch die Kosten dafür tragen), wäre ein eventueller Anspruch zum jetzigen Zeitpunkt zudem verwirkt. Hinzu kommt noch, dass durch die Einstellung des Magazins ein berechtigtes Interesse des Verlags an der Domain weggefallen ist.
Ich sehe daher nach Ihrer Schilderung keine Ansprüche des Verlags, die einer Veräußerung der Domain entgegenstehen könnten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking