14. Mai 2005
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15:16
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zum Einbehalt der 1% von der Vergütung des Subunternehmes sind Sie nur berechtigt, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Auftragnehmer abgeschlossen haben. Er bestreitet das, also werden Sie den Nachweis dafür erbringen müssen. Ob Ihnen das gelingen kann, ist an dieser Stelle nicht erkennbar. Hier wurde offenbar nur eine mündliche Vereinbarung getroffen. Möglicherweise kommt Ihr Auftragsgeber als Zeuge in Betracht, allerdings wird der ihn nun auf die Vereinbarung zwischen Ihnen und ihm hingewiesen haben - die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Subunternehmer steht auf einem anderen Blatt.
Möglicherweise ist es deshalb einfacher, den Anspruch nicht auf die Vereinbarung, sondern auf den von dem Subunternehmer verursachten Schaden zu stützen. Wenn Sie diesen und seine Verantwortung nachweisen können, wird Ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Vertrags zustehen. Ihr Schaden beläuft sich, wenn ich Sie richtig verstanden habe, aber nur auf die Selbstbeteiligung in Höhe von € 304,00, so daß Sie von dem Subunternehmer auch nicht mehr verlangen dürften.
Unklar ist, weshalb Sie ihm € 100,00 Fahrtkosten pauschal in Rechnung stellen. Wenn diese Kosten nicht vereinbart sind, sehe ich dafür keine Rechtsgrundlage. Etwaige mit dem Schaden im Zusammenhang stehende, notwendige Fahrtkosten, die sonst nicht angefallen sind, werden Sie nicht pauschal berechnen dürfen, sondern sollten Sie konkret berechnen.
Angesichts des Streitwertes lohnt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Forderung, die der Richter erfahrungsgemäß vergleichsweise in der Mitte durchzuschlagen vorschlagen wird, nicht wirklich. Die Zeit können Sie besser investieren, deshalb rate ich Ihnen, sich auf der Basis des obenstehenden mit dem Subunternehmer zu einigen, in dem Sie beispielsweise auf die Fahrtkosten verzichten und ihm lediglich die Höhe des nachweislich Ihnen verursachten Schadens in Rechnung stellen (= € 304,00).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht