Rechnung mwst.

10. September 2020 12:15 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Hallo,
Ich habe im Jahr 2020 es versäumt auf meinen Rechnungen die Mehrwertsteuer auszuweisen. Für das Jahr 2020 bin ich aus der Kleinunternehmerregelung raus gefallen. Nun möchte ich meinen Kunden die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Ist es nun besser,Jede einzelne bereits gestellte Rechnung Zu korrigieren, oder eine einzelne Rechnung mit der Aufstellung aller Rechnungen zu erstellen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen tatsächlich alle Rechnungen einzeln korrigieren.

Da Sie nicht mehr die sog. Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen können, sind Sie verpflichtet, auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und diese an das Finanzamt abzuführen.

Sie sollten Ihre Kunden anschreiben, die geänderte Rechnung anfügen und um Entschuldigung bitten für Ihr Versehen, vor allen Dingen aber sollten Sie darum bitten, den durch den erhöhten Rechnungsbetrag entstandenen Differenzbetrag tatsächlich an Sie zu überweisen, denn ansonsten müssten Sie diese Beträge selbst an das Finanzamt zahlen.

Der Vorteil für die Unternehmer unter Ihren Kunden ist, dass diese nunmehr die an Sie gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen können. Die Privatleute können dies leider nicht.

Wenn Sie keine Umsatzsteuer erheben, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, besteht die Gefahr einer Umsatzsteuerhinterziehung. Das ist keine Kleinigkeit. Insofern rate ich Ihnen, umgehend das Finanzamt über Ihr Versehen zu informieren. Schreiben Sie dem Finanzamt, dass Sie versehentlich bisher keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben, dass Sie nun aber die Rechnungen korrigieren und den jeweiligen jeweilig fälligen Umsatzsteuerbetrag nachentrichten.

Das bedeutet, dass Sie von Januar bis September nunmehr (korrigierte bzw. erstmalige) Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben haben. Die Jahresumsatzsteuererklärung ist ja noch nicht fällig, deshalb ist noch kein dauerhafter Umsatzsteuerschaden entstanden. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Umsatzsteuerhinterziehung einen Schaden "auf Zeit" in Höhe der nicht entrichteten Umsatzsteuer bewirkt.

Deshalb müssen Sie schnell die Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und die entsprechende Umsatzsteuer bezahlen, dann wirkt das wie eine steuerliche Selbstanzeige, und Sie laufen nicht Gefahr, in ein Steuerstrafverfahren zu geraten.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.

Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

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