19. Dezember 2024
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12:50
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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die Streitwertfestsetzung bei Gericht und die Gegenstandsfestsetzung bei Anwälten verläuft ähnlich. Wie bei § 3 ZPO sind die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers heranzuziehen.
Soweit Sie nicht für die weiteren Miterben ein Mandat in Stellvertretung erteilt haben, wäre hier Ihr Interesse auf 15.000 Euro festzusetzen, wobei aber auch der Grund zu dieser Höhe vom Anwalt erläutert werden sollte.
Ich halte hier fast den Regelstreitwert von 5.000 Euro für gegeben, weil sich aus billigem Ermessen keine konkrete Zahl festsetzen lässt, warum also genau 15.000 Euro?
Halten Sie dies dem Kollegen entgegen. Bitten Sie um eine Erläuterung des Streitwertes und bringen Sie den Regelstreitwert von 5.000 Euro an, widrigenfalls möge er seine höheren Ansätze konkret erläutern.
Auf die Vorgabe aus § 23 III RVG weise ich ausdrücklich hin. Das regelt den Streitwert von 5.000 Euro, wenn es konkrete Ansätze zum wirtschaftlichen Interesse nicht gibt, was bei Ihnen der Fall sein dürfte.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA