Räumung Grabstätte der Großeltern

30. September 2025 15:58 |
Preis: 35,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Am heutigen Tage (30.09.2025) erhielt ich ein Schreiben der Friedhofsverwaltung der Kirchengemeinde, dass mit 3-wöchiger Frist die Grabstätte meiner Großeltern zu räumen hätte, da dass Nutzungsrecht vom Juni 1991 bis Juni 2021 lief und die Grabstätte bislang noch nicht geräumt sei.

Mir ist nicht bekannt, ob meine am im Juni 1991 verstorbene Großmutter zu Lebzeiten das Nutzungsrecht für die Grabstätte und den Falle ihres Todes verlängert hat, oder dies durch meine Vater geschehen ist, welcher auch verstorben ist und dessen Erbe ich ausgeschlagen habe.

In der aktuellen Friedhofssatzung der Kirchengemeinde finde ich zur Übertragung des Nutzungsrechts nur folgendes:
"Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen."
Ob dies auf meine Mutter geschehen ist, die auch verstoreben ist, deren Erbe nicht ausgeschlagen wurde kann ich nicht beantworten.

Meine Frage daher, bin ich für die Räumung der Grabstätte zuständig oder nicht?
30. September 2025 | 16:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach den von Ihnen geschilderten Umständen sind Sie für die Räumung der Grabstätte grundsätzlich nicht zuständig.

Entscheidend ist, wer aktuell Inhaber des Grabnutzungsrechts ist bzw. war.

Das Grabnutzungsrecht ist kein Eigentum, sondern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht, das nach den jeweiligen Friedhofssatzungen vergeben und übertragen wird. Nach Ablauf des Nutzungsrechts – in Ihrem Fall Juni 2021 – besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur weiteren Pflege oder Räumung durch ehemalige Nutzungsberechtigte oder deren Erben, sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert oder übertragen wurde.


2.

Sie schildern, dass Sie das Erbe Ihres Vaters ausgeschlagen haben.

Damit sind Sie nicht Rechtsnachfolger Ihres Vaters und treten auch nicht in dessen Rechte und Pflichten ein.

Für Ihre Mutter geben Sie an, dass Sie nicht wissen, ob sie das Nutzungsrecht übernommen hat, das Erbe aber nicht ausgeschlagen wurde. Es ist jedoch nicht automatisch so, dass mit dem Erbe auch das Grabnutzungsrecht übergeht; vielmehr ist hierfür eine Übertragung nach den Vorgaben der Friedhofssatzung erforderlich.

Die von Ihnen zitierte Satzung sieht vor, dass der Erwerber schon zu Lebzeiten einen Nachfolger bestimmen und das Nutzungsrecht schriftlich übertragen soll. Ist dies nicht geschehen, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die Erben über.


3.

Nach Ablauf des Nutzungsrechts (Juni 2021) ist das Nutzungsverhältnis erloschen.

Die Friedhofsverwaltung kann dann die Räumung verlangen, aber nur vom letzten Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger, sofern das Nutzungsrecht wirksam übertragen wurde.

Da Sie das Erbe Ihres Vaters ausgeschlagen haben und nicht wissen, ob Ihre Mutter das Nutzungsrecht übernommen hat, sind Sie nicht automatisch verpflichtet, die Grabstätte zu räumen. Die Friedhofsverwaltung müsste sich an den letzten bekannten Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger wenden.

Nur wenn Sie nachweislich das Nutzungsrecht übernommen hätten oder als Erbe in das Nutzungsrecht eingetreten wären, könnten Sie zur Räumung verpflichtet werden.


4.

Zusammenfassend: Nach dem vorliegenden Kontext und Ihrer Schilderung sind Sie nicht für die Räumung der Grabstätte zuständig, solange Sie nicht Nutzungsberechtigter sind oder das Nutzungsrecht nachweislich auf Sie übergegangen ist. Die Friedhofsverwaltung müsste dies im Zweifel nachweisen. Sie können der Friedhofsverwaltung mitteilen, dass Sie das Erbe ausgeschlagen haben und nicht Nutzungsberechtigter sind.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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