30. September 2025
|
16:44
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach den von Ihnen geschilderten Umständen sind Sie für die Räumung der Grabstätte grundsätzlich nicht zuständig.
Entscheidend ist, wer aktuell Inhaber des Grabnutzungsrechts ist bzw. war.
Das Grabnutzungsrecht ist kein Eigentum, sondern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht, das nach den jeweiligen Friedhofssatzungen vergeben und übertragen wird. Nach Ablauf des Nutzungsrechts – in Ihrem Fall Juni 2021 – besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur weiteren Pflege oder Räumung durch ehemalige Nutzungsberechtigte oder deren Erben, sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert oder übertragen wurde.
2.
Sie schildern, dass Sie das Erbe Ihres Vaters ausgeschlagen haben.
Damit sind Sie nicht Rechtsnachfolger Ihres Vaters und treten auch nicht in dessen Rechte und Pflichten ein.
Für Ihre Mutter geben Sie an, dass Sie nicht wissen, ob sie das Nutzungsrecht übernommen hat, das Erbe aber nicht ausgeschlagen wurde. Es ist jedoch nicht automatisch so, dass mit dem Erbe auch das Grabnutzungsrecht übergeht; vielmehr ist hierfür eine Übertragung nach den Vorgaben der Friedhofssatzung erforderlich.
Die von Ihnen zitierte Satzung sieht vor, dass der Erwerber schon zu Lebzeiten einen Nachfolger bestimmen und das Nutzungsrecht schriftlich übertragen soll. Ist dies nicht geschehen, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die Erben über.
3.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts (Juni 2021) ist das Nutzungsverhältnis erloschen.
Die Friedhofsverwaltung kann dann die Räumung verlangen, aber nur vom letzten Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger, sofern das Nutzungsrecht wirksam übertragen wurde.
Da Sie das Erbe Ihres Vaters ausgeschlagen haben und nicht wissen, ob Ihre Mutter das Nutzungsrecht übernommen hat, sind Sie nicht automatisch verpflichtet, die Grabstätte zu räumen. Die Friedhofsverwaltung müsste sich an den letzten bekannten Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger wenden.
Nur wenn Sie nachweislich das Nutzungsrecht übernommen hätten oder als Erbe in das Nutzungsrecht eingetreten wären, könnten Sie zur Räumung verpflichtet werden.
4.
Zusammenfassend: Nach dem vorliegenden Kontext und Ihrer Schilderung sind Sie nicht für die Räumung der Grabstätte zuständig, solange Sie nicht Nutzungsberechtigter sind oder das Nutzungsrecht nachweislich auf Sie übergegangen ist. Die Friedhofsverwaltung müsste dies im Zweifel nachweisen. Sie können der Friedhofsverwaltung mitteilen, dass Sie das Erbe ausgeschlagen haben und nicht Nutzungsberechtigter sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt