27. Mai 2010
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11:43
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist grundsätzlich strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch erfolgt. Danach wird das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Eine Befugnis zum Aufzeichnen von Telefongesprächen besteht nur dann, wenn die jeweiligen Gesprächspartner hierin eingewilligt haben oder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
Im Weiteren greifen verschiedene Normen, die das Aufzeichnen unter bestimmten Bedingungen erlauben. Man findet solche Normen in der Strafprozessordnung, im Bundesdatenschutzgesetz, etc.
Es kommt aber auch darauf an, in welchem Bereich die Gespräche aufgezeichnet werden sollen.
Unter folgendem Link finden Sie zahlreiche wichtige Informationen für die verschiedenen Fallgruppen:
http://www.datenschutzwelt.de/?p=154
Gern kann ich Ihnen im Rahmen der Nachfrage noch konkreter Antworten, wenn Sie mir schildern, im welchem Rahmen die Aufzeichnung stattfinden soll.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
31. Mai 2010 | 14:33
Leider ist meine Frage nicht beantwortet, auch nicht mit dem Link. Ich hätte gerne die konkrete Quelle im Datenschutzgesetz, bezogen auf den Mitschnitt von Gesprächsinhalten.