Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1. Wenn ich ihr den Bonus zahle, wird dieser auf den relevanten Betrag hinzugerechnet der die Basis für die Pfändungssumme bildet?
Gundsätzlich ist dies zu bejahen. Denn der Arbeitnehmer hat ist aufgrund der Privatinsolvenz dazu verpflichtet, sämtliches Einkommen, wozu eben auch Bonuszahlungen gehören, welches über der Pfändungsgrenze liegt zur Tilgung der Schulden zu verwenden. Eine Bonuszahlung würde also grundsätzlich einfach dem Gehalt Ihres Arbeitnehmers als normales Einkommen hinzugerechnet werden, von dem wiederum alles, was den pfändungsfreien Betrag des Einkommens übersteigt, an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müsste. Insoweit würde dem Arbeitnehmer von dem Bonus grundsätzlich auch nichts mehr verbleiben, weil dieser in die Insolvenzmasse fließen würde.
Zu 2. Ich habe gelesen, dass Sonderzahlungen in vollem Umfang an den Verwalter weitergeleitet werden müssen?
Grundsätzlich ist dies zwar aufgrund der Ausführungen zu 1. schon richtig, allerdings kommt es dabei auch darauf an, um was für eine Sonderzahlung es sich handelt. Denn der Arbeitnehmer muss wie aufgezeigt nur den pfändbaren Teil seines Einkommens vollständig an den Insolvenzverwalter abgeben. Nicht alle Sonderzahlungen seitens eines Arbeitgebers sind aber gesetzlich vollständig vom Einkommen pfändbar. So ist das Einkommen aus Überstunden nur zur Hälfte, Weihnachtsgeld nur bis maximal 500,00 € und Urlaubsgeld überhaupt nicht pfändbar.
Zu 3. Was wäre wenn ich Ihr statt Geld, einfach einen Gutschein schenke, z.B. für ein erholsames Wochenende?
Rechtlich wird ein Gutschein zunächst einmal bedeuten, dass Ihr Arbeitnehmer einfach eine Forderung Ihnen gegenüber als Gutscheinaussteller erwirbt. Da dies in der von Ihnen geschilderten Variante allerdings seitens des Arbeitgebers erfolgt, würde dies voraussichtlich auch als eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis gelten. Die im Rahmen des Insolvenzverfahrens seitens Ihres Arbeitnehmers abgegebene Abtretungserklärung gemäß § 287 InsO erfasst aber eben alle pfändbaren Bezüge aus einem solchen Dienstverhältnis bzw. damit verbundenen Forderungen, so dass das Problem damit nicht gelöst wäre.
4. Was wäre die bessere rechtlich absolut sichere Variante für beide Seiten?
Aufgrund des Vorgenannten wäre es erst einmal für den Arbeitnehmer die sicherste und günstigste Variante, sofern Sie das zusätzliche Gehalt in einer der genannten Formen zuwenden, welche ganz (Urlaubsgeld) oder zumindest teilweise (Überstunden, Weihnachtsgeld) pfändungsfrei sind und somit auch nicht zur Insolvenzmasse abgeführt werden müssen. Allerdings müssen Sie selbst dabei als Arbeitgeber noch darauf achten, dass im Arbeitsrecht der Grundsatz gilt, dass der Arbeitgeber keinen seiner Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund anders behandeln darf, als die übrigen Arbeitnehmer. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch hinsichtlich Weihnachts-, Urlaubsgeld und anderen Einmalzahlungen. Letztlich müssten Sie daher zur eigenen Sicherheit im Zwiefel die zugrunde liegenden Arbeitsverträge entsprechend gestalten und für derartige Sonderzahlungen zur eigenen Absicherung aus Arbeitgebersicht mindestens einen so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1. Wenn ich ihr den Bonus zahle, wird dieser auf den relevanten Betrag hinzugerechnet der die Basis für die Pfändungssumme bildet?
Gundsätzlich ist dies zu bejahen. Denn der Arbeitnehmer hat ist aufgrund der Privatinsolvenz dazu verpflichtet, sämtliches Einkommen, wozu eben auch Bonuszahlungen gehören, welches über der Pfändungsgrenze liegt zur Tilgung der Schulden zu verwenden. Eine Bonuszahlung würde also grundsätzlich einfach dem Gehalt Ihres Arbeitnehmers als normales Einkommen hinzugerechnet werden, von dem wiederum alles, was den pfändungsfreien Betrag des Einkommens übersteigt, an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müsste. Insoweit würde dem Arbeitnehmer von dem Bonus grundsätzlich auch nichts mehr verbleiben, weil dieser in die Insolvenzmasse fließen würde.
Zu 2. Ich habe gelesen, dass Sonderzahlungen in vollem Umfang an den Verwalter weitergeleitet werden müssen?
Grundsätzlich ist dies zwar aufgrund der Ausführungen zu 1. schon richtig, allerdings kommt es dabei auch darauf an, um was für eine Sonderzahlung es sich handelt. Denn der Arbeitnehmer muss wie aufgezeigt nur den pfändbaren Teil seines Einkommens vollständig an den Insolvenzverwalter abgeben. Nicht alle Sonderzahlungen seitens eines Arbeitgebers sind aber gesetzlich vollständig vom Einkommen pfändbar. So ist das Einkommen aus Überstunden nur zur Hälfte, Weihnachtsgeld nur bis maximal 500,00 € und Urlaubsgeld überhaupt nicht pfändbar.
Zu 3. Was wäre wenn ich Ihr statt Geld, einfach einen Gutschein schenke, z.B. für ein erholsames Wochenende?
Rechtlich wird ein Gutschein zunächst einmal bedeuten, dass Ihr Arbeitnehmer einfach eine Forderung Ihnen gegenüber als Gutscheinaussteller erwirbt. Da dies in der von Ihnen geschilderten Variante allerdings seitens des Arbeitgebers erfolgt, würde dies voraussichtlich auch als eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis gelten. Die im Rahmen des Insolvenzverfahrens seitens Ihres Arbeitnehmers abgegebene Abtretungserklärung gemäß § 287 InsO erfasst aber eben alle pfändbaren Bezüge aus einem solchen Dienstverhältnis bzw. damit verbundenen Forderungen, so dass das Problem damit nicht gelöst wäre.
4. Was wäre die bessere rechtlich absolut sichere Variante für beide Seiten?
Aufgrund des Vorgenannten wäre es erst einmal für den Arbeitnehmer die sicherste und günstigste Variante, sofern Sie das zusätzliche Gehalt in einer der genannten Formen zuwenden, welche ganz (Urlaubsgeld) oder zumindest teilweise (Überstunden, Weihnachtsgeld) pfändungsfrei sind und somit auch nicht zur Insolvenzmasse abgeführt werden müssen. Allerdings müssen Sie selbst dabei als Arbeitgeber noch darauf achten, dass im Arbeitsrecht der Grundsatz gilt, dass der Arbeitgeber keinen seiner Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund anders behandeln darf, als die übrigen Arbeitnehmer. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch hinsichtlich Weihnachts-, Urlaubsgeld und anderen Einmalzahlungen. Letztlich müssten Sie daher zur eigenen Sicherheit im Zwiefel die zugrunde liegenden Arbeitsverträge entsprechend gestalten und für derartige Sonderzahlungen zur eigenen Absicherung aus Arbeitgebersicht mindestens einen so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt