31. März 2023
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11:39
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Eine ganz eindeutige Antwort ist mir dazu leider auch nicht möglich.
Die Tendenz geht aber in die Richtung, dass die ausländischen Kapitalerträge bei beschränkter Steuerpflicht nicht dem Progressionsvorbehalt unterfallen.
Die ausführliche Darstellung in der Entscheidung des FG Münster v. 07.12.2016 Az. 11 K 2115/15 E https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2016/11_K_2115_15_E_Urteil_20161207.html
...lässt erahnen, dass dies nicht generell so gesehen werden kann.
„Soweit jedoch der pauschale Steuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG keine Anwendung fände oder keine abgeltende Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG einträte, unterlägen diese Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt." (Rz. 44)
Auch die Entscheidung des FG Köln https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2014/4_K_2001_13_Urteil_20140122.html stellt heraus, dass in den entschiedenen Sachverhalten ein Progressionsvorbehalt ausländischer Kapitalerträge nicht angezeigt ist.
Der Unterschied in Ihrem Fall ist Ihre beschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-32b-progressionsvorbehalt-2-persoenlicher-und-zeitlicher-anwendungsbereich-32b-abs1-s1-estg_idesk_PI42323_HI1149316.html
und
https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/234012/behandlung-auslaendischer-krankengeldzahlungen-und-kapitaleinkuenfte-im-rahmen-der-fiktiven-unbeschraenkten-steuerpflicht-und-des-progressionsvorbehalts/
Insoweit würde ich hier von keinen Progressionsvorbehalt hinsichtlich Ihrer Kapitalerträge auf Ihre beschränkt zu besteuernden Einkünfte ausgehen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle