21. Oktober 2012
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14:07
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Müßte Bank nicht auch gegen den anderen eröffnen?"
Nein. Wenn es in der Bürgschaftsurkunde nicht abweichend geregelt ist, greifen die allgemeinen Grundsätze der gesamtschuldnerischen Haftung.
Danach kann die Bank nach § 421 Satz 1 BGB die Leistung nach ihrer Wahl von jedem der Schuldner ganz fordern.
Insofern wird sich die Bank regelmäßig den potentiell leistungsfähigeren Schuldner aussuchen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork