Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
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E-Mail: mail@ra-freisler.de
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Verkehr mit Arzneimitteln ist im Arzneimittelgesetz geregelt (AMG). Dort regelt § 48 AMG die Verschreibungspflicht. Die diesbezüglich erlassenen Rechtsverordnung regelt, dass die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus unzulässig ist, § 48 II Nr. 4 AMG, § 4 III der AM-Verordnung (AMVV). Dort ist insbesondere auch geregelt, dass Verschreibungen in Urschrift und Abschrift zu erstellen sind, um dadurch die Abgabe jedes verschreibungspflichtigen Arzneimittels zuordnen zu können. Denn die Abgabe eines solchen Arzneimittels ohne ärztliche Verschreibung ist mit empfindlicher Strafe bedroht, §§ 95ff. AMG. Dem Apotheker ist es daher keinesfalls „egal“, soweit er einen Schaden erleitet, könnte er Ihre Freundin in Regress nehmen.
Durch das „eigentliche Ur-Rezept“ ist nur die einmalige Verwendung berechtigt. Ärztlich ist der Behandlungsverlauf nur dann gesichert, wenn die Anwendung fortlaufend unter ärztlicher Kontrolle steht.
Strafrechtlich stellt das Handeln außerdem insbesondere den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, da die Kopie des Rezeptes als Original und damit als unechte Urkunde verwendet wird.
Im Übrigen besteht kein Bedarf an der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise, da in dringenden Fällen auch eine telefonische Verschreibung in Betracht kommt, § 4 I AMVV.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sehr geehrter Hr. Freisler !
Ihre Antwort hat uns sehr geholfen. Speziell der Punkt "telefonische Verschreibung" war uns nicht geläufig.
Zu einer Passage hätte ich allerdings noch eine Nachfrage.
Sie schreiben "dass Verschreibungen in Urschrift und Abschrift zu erstellen sind". Bei den besagten Privatrezepten gibt es das Originalrezept immer wieder zurück ohne das eine Kopie von der Apotheke angefertigt wird - Ausnahme nur wenn das Rezept bei der Kasse zur Erstattung eingereicht werden soll, was hier aber nicht der Fall ist.
Auf den Kassenbons steht auch nur "Barverkauf/Privatrezept ohne Erstattung".
Somit gibt es eigentlich keine Abschrift bzw. Nachweis ?
Oder bezieht sich die Abschrift auf den ausstellenden Arzt ?
Vielen Dank im Voraus !
Sehr geehrter Hr. Freisler !
Ihre Antwort hat uns sehr geholfen. Speziell der Punkt "telefonische Verschreibung" war uns nicht geläufig.
Zu einer Passage hätte ich allerdings noch eine Nachfrage.
Sie schreiben "dass Verschreibungen in Urschrift und Abschrift zu erstellen sind". Bei den besagten Privatrezepten gibt es das Originalrezept immer wieder zurück ohne das eine Kopie von der Apotheke angefertigt wird - Ausnahme nur wenn das Rezept bei der Kasse zur Erstattung eingereicht werden soll, was hier aber nicht der Fall ist.
Auf den Kassenbons steht auch nur "Barverkauf/Privatrezept ohne Erstattung".
Somit gibt es eigentlich keine Abschrift bzw. Nachweis ?
Oder bezieht sich die Abschrift auf den ausstellenden Arzt ?
Mir sind auch Fälle bekannt, wo Diabetiker ihre Insulinpräparate bzw. Frauen ihre "Pille" immer wieder ohne neues Rezept kaufen können. Somit würde sich doch der Apotheker in diesen Fällen strafbar machen ?
Vielen Dank im Voraus !
Hinsichtlich der Nachfrage zu der Abschrift und Durchschrift darf ich Sie ergänzend auf § 3 AMVV verweisen.
§ 3 AMVV
1Die Verschreibung eines Arzneimittels im Sinne des § 2 Abs. 3 ist in zwei Ausfertigungen (Original und Durchschrift) zu erstellen. 2Das Original und die Durchschrift ist dem pharmazeutischen Unternehmer zu übermitteln. 3Dieses hat auf Original und Durchschrift die fortlaufenden Nummern der abgegebenen Packungen nach § 47a Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und das Datum der Abgabe einzutragen und die Durchschrift mit dem Arzneimittel der Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zuzustellen. 4Die Originale verbleiben bei dem pharmazeutischen Unternehmer. 5Dieses hat die Originale zeitlich geordnet fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 6Die verschreibende Person hat auf der Durchschrift der Verschreibung das Datum des Erhalts und der Anwendung des Arzneimittels sowie die Zuordnung zu den konkreten Patientenakten in anonymisierter Form zu vermerken. 7Sie hat die Durchschriften zeitlich geordnet fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 8Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend.
Überdies darf ich Sie auch darauf hinweisen, dass Rezepte grds. 3 Monate gültig sind, soweit keine andere Gültigkeitsdauer vermerkt ist. Somit ist auch aus diesem Grund kein Zeitdruck ersichtlich.
Diese Ausführungen galten aufgrund Ihrer Frage im Übrigen nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ob verschreibungspflichtige Arzneimittel tatsächlich vollständig ohne Verschreibung abgegeben werden, darf bezweifelt werden. Denn wie auch beschrieben, ist Verschreibung nicht immer gleichzusetzen mit der Vorlage eines Stück Papiers.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt