Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können und müssen die erfolgte Abtretung gegenüber der Versicherung offenlegen. Die Abtretung hat nämlich gem. § 398 BGB die Wirkung, dass der neue Gläubiger, also Sie, an die Stelle des alten tritt. Die Versicherung kann daher nur noch befreiend an Sie leisten. Allein Sie können dann den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden. Sie können auch den Rückkaufswert der Versicherung erfragen und somit feststellen, ob die Versicherung tatsächlich wertlos ist.
Rückgängigmachen können Sie den Vertrag allenfalls durch eine Anfechtung. Einen Anfechtungsgrund (Täuschung, Drohung) kann ich jedoch nicht erkennen.
Sie können jedoch, falls im Darlehensvertrag keine bestimmte Laufzeit festgelegt wurde, den Vertrag kündigen und somit die Rückzahlung verlangen. Sollte der Darlehensnehmer zur Rückzahlung nicht in der Lage sein, können Sie die beiden genannten Sicherheiten verwerten.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können und müssen die erfolgte Abtretung gegenüber der Versicherung offenlegen. Die Abtretung hat nämlich gem. § 398 BGB die Wirkung, dass der neue Gläubiger, also Sie, an die Stelle des alten tritt. Die Versicherung kann daher nur noch befreiend an Sie leisten. Allein Sie können dann den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden. Sie können auch den Rückkaufswert der Versicherung erfragen und somit feststellen, ob die Versicherung tatsächlich wertlos ist.
Rückgängigmachen können Sie den Vertrag allenfalls durch eine Anfechtung. Einen Anfechtungsgrund (Täuschung, Drohung) kann ich jedoch nicht erkennen.
Sie können jedoch, falls im Darlehensvertrag keine bestimmte Laufzeit festgelegt wurde, den Vertrag kündigen und somit die Rückzahlung verlangen. Sollte der Darlehensnehmer zur Rückzahlung nicht in der Lage sein, können Sie die beiden genannten Sicherheiten verwerten.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt