Preisveränderung Gaslieferung

1. Dezember 2010 12:46 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Generelle Themen


ich habe 2008 mit Progas einen Gasliefervertrag abgeschlossen, mit einem Arbeitspreis von 1,85 €/m³ zuzügl. MwSt. sowie eine monatliche Grundgebühr von 8,00€.
Die Jahresabrechnung zum 14.10.2009 wurde auch mit diesem Arbeitspreis abgerechnet, 2 Monate mit Grundpreis 8,00€ und 10 Monate mit Grundpreis 6,50€.
Am 11.12.2009 kam eine Mitteilung von Progas und hier zitiere ich wörtlich:
im Betreff: Preisveränderung
"Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Erhöhungen der Energiepreise auf den internationalen Märkten sind auch unsere Bezugspreise für Flüssiggas gestiegen. Diese Situation zwingt uns leider, den Arbeitspreis für das von Ihnen bezogene PROGAS-Flüssiggas, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wie folgt zu ändern:
auf 0,30 Euro pro m³/netto, zuzügl. 19% MwSt. = 0,06 Euro = 0,36 Euro pro m³/brutto.
..."
Hier wird nicht von einer Erhöhung um soundsoviel gesprochen, sondern ich sehe dies als "Festsetzung auf" 0,36 €.
Frage:
Sehe ich dies richtig und muss Progas mir den Verbrauch mit 0,36€ Arbeitspreis verrechnen?
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Sie sehen das grundsätzlich richtig, dass hier Ihr Gasversorger den vertraglichen Gasbezugspreis von sich aus - nur so kann die Erklärung aus objektiver Sicht verstanden werden - einseitig um 0,36 Euro erhöhen bzw. wie Sie es nennen festsetzen möchte. Ob dies zulässig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Bezüglich der Zulässigkeit einer einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhung kommt es zunächst maßgeblich auf den genauen Wortlaut und Inhalt Ihres mit dem Gasversorger geschlossenen Vertrages sowie dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen an. Wenn Ihnen dabei von Anfang an ein vertraglich vereinbarter Gas- bzw. Arbeitspreis als Festpreis garantiert wurde, kann Ihr Versorger selbstverständlich den Preis nicht einfach einseitig abändern, sondern muss dafür – weil es sich um eine nicht einseitig mögliche Vertragsänderung handeln würde – Ihre Zustimmung einholen. Das dem hier schon so sein könnte, dafür spricht nach Ihrer Schilderung bereits der Umstand, dass Ihr Gasversorger in dem geschilderten Schreiben die Formulierung verwendet „Ihr Einverständnis vorausgesetzt.." Folglich könnten Sie in diesem Fall der Erhöhung einfach widersprechen, so dass dann weiter der ursprüngliche Preis gilt.

Eine andere Möglichkeit zur einseitigen Erhöhung durch den Versorger wäre nur gegeben, wenn er sich dieses Recht in zulässiger Form in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Von der Rechtsprechung wurden in diesem Zusammenhang allerdings schon bei verschiedenen Gaslieferanten diverse solcher Preiserhöhungsklauseln gerichtlich als unzulässig angesehen. Der Bundesgerichtshof vertritt dabei die Ansicht, dass solche einseitigen Preiserhöhungsklauseln allenfalls dann wirksam sein können, wenn diese es dem Gasversorger zwar einerseits ermöglichen, eine Preiserhöhung z.B. wegen gestiegener Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, aber auf der anderen Seite zugleich eine Pflicht enthalten müssen, auch durch Preissenkungen verminderte Kosten an die Kunden weiterzureichen. Sofern entsprechende Klauseln diese Anforderungen nicht erfüllen, werden sie gerichtlich regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt.

Ansonsten haben Sie– sofern entsprechend den voraufgezeigten Grundsätzen eine einseitige Preiserhögung zulässig wäre - außerdem als Kunde auf jeden Fall auch ein Sonderkündigungsrecht, auf Grundlage dessen Sie dann auch einen anderen, günstigeren Anbieter wählen könnten.

Maßgeblich ist aber letztlich, ob etwaige Klauseln in Ihrem zugrunde liegenden Gasbezugsvertrag oder den Allgemeinen Gechäftsbedingungen zu einseitigen Preiserhöhungsmöglichkeiten überhaupt wirksam sind. Sind sie es nicht, kann der Gasversorger auch keine Preiserhöhung vornehmen, in diesem Fall gilt dann der von Anfang an ursprünglich mit Ihnen vereinbarte Preis.

Eine endgültige Beurteilung kann insoweit in Ihrem Fall erst nach genauer Überprüfung Ihres Vertrages und der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Gasversorgers erfolgen. Dies ist im Rahmen dieses reinen Erstberatungsforums leider nicht möglich. Bei Bedarf können Sie mir aber gern diese Unterlagen auch nochmals ergänzend im Rahmen einer zusätzlichen Direktanfrage vorlegen, damit ich diese entsprechend überprüfen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen jedenfalls schon einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 2. Dezember 2010 | 12:37

Hallo,
dass ich eine Preiserhöhung hinnehmen muss, ist mir klar.
meine Frage war eher:
Ist hier überhaupt eine Preiserhöhung ausgesprochen worde, denn das Wort "Erhöhung" o.ä. kommt im ganzen Schreiben nicht einmal vor.
Oder wurde hier der Preis "festgesetzt", auf 0,30€/m³, weil geschrieben ist:
"... der Arbeitspreis .. wie folgt zu ändern:
auf 0,30€/m³..."
Das ist mein Problem. Es heißt nicht: "ändern um"
sondern: "ändern auf".

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Dezember 2010 | 13:13

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Ich verstehe schon, worauf Sie hinaus wollen. Das Ganze ist letztlich eine Auslegungsfrage. Aber es ist in dem Schreiben eben auch von einer Anpassung wegen gestiegener Energiepreise die Rede, dies kann objektiv betrachtet eigentlich nur eine Erhöhunhg um bedeuten und nicht eine derart enorme Ermäßigung von ursprünglich 1,85 € auf nun 0,36 €, wie Sie dies verständlicherweise gern verstehen möchten.

Sie können natürlich versuchen, erst einmal gegenüber dem Versorger schriftlich "der angebotenen Neuvereinbarung von 0,36 €" zuzustimmen. Ich gehe aber davon aus, dass spätestens dann der Versorger erklären wird wie er das Ganze gemeint hat, im Zweifel vorsorglich seine Äußerung wegen Erklärungsirrtuns anfechten. Falls nicht, wird es spätestens bei der nächsten Abrechnung zum Streit kommen, wenn Sie sich dann darauf berufen werden, dass der neue Gaspreis ja nun niedriger ist, als der Versorger abrechnen wollen wird. Aber versuchen können Sie es natürlich.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt



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