Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung für solche Kosten, die direkt zurechenbar sind, ist unproblematisch, hier können Sie die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Geräte, mit denen steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Die Aufteilung der Vorsteuern bei Aufwendungen bei Herstellung oder Instandhaltung, die sowohl für steuerfreie als auch für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden, ist im Umsatzsteuergesetz in § 15 Abs. 4 UStG geregelt.
Eine "pauschale" Aufteilung ist danach nicht möglich, vielmehr sind wirtschaftliche Aspekte heranzuziehen.
Nach der gesetzlichen Vorschrift ist ein Aufteilungsschlüssel zu ermitteln. Hierbei besteht zwischen Finanzverwaltung und Finanzgerichten eine unterschiedliche Auffassung.
Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach Nutzflächen als sachgerecht ansieht, haben die Finanzgerichte entschieden, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze herangezogen werden kann.
Der BFH hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, da nach der EU-Richtlinie vorrangig nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden soll.
Sollte es in Ihrem Fall die Aufteilung nach Umsätzen als ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel anzusehen sein, so sollte bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Dabei sollten Sie auf das anhängige Verfahren beim EuGH hinweisen, das durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.7.2010, V R 19/09, BStBl II 2010, 1090, in Gang gesetzt wurde. Bisher liegt noch keine Entscheidung vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 15 (4) UStG
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung für solche Kosten, die direkt zurechenbar sind, ist unproblematisch, hier können Sie die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Geräte, mit denen steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Die Aufteilung der Vorsteuern bei Aufwendungen bei Herstellung oder Instandhaltung, die sowohl für steuerfreie als auch für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden, ist im Umsatzsteuergesetz in § 15 Abs. 4 UStG geregelt.
Eine "pauschale" Aufteilung ist danach nicht möglich, vielmehr sind wirtschaftliche Aspekte heranzuziehen.
Nach der gesetzlichen Vorschrift ist ein Aufteilungsschlüssel zu ermitteln. Hierbei besteht zwischen Finanzverwaltung und Finanzgerichten eine unterschiedliche Auffassung.
Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach Nutzflächen als sachgerecht ansieht, haben die Finanzgerichte entschieden, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze herangezogen werden kann.
Der BFH hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, da nach der EU-Richtlinie vorrangig nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden soll.
Sollte es in Ihrem Fall die Aufteilung nach Umsätzen als ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel anzusehen sein, so sollte bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Dabei sollten Sie auf das anhängige Verfahren beim EuGH hinweisen, das durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.7.2010, V R 19/09, BStBl II 2010, 1090, in Gang gesetzt wurde. Bisher liegt noch keine Entscheidung vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 15 (4) UStG
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.