die Verordnung über die Abschlüsse in den verschiedenen Schulformen (AVO-GOFAK) ist zum 01.08.2005 in Kraft getreten und hat auch ausdrücklich die alte, für Sie früher maßgebliche Verordnung außer Kraft gesetzt.
Da keinerlei Übergangsvorschriften hinsichtlich des Erwerbes der Fachhochschulreife enthalten sind, gilt für Sie das -günstigere- neue Recht. Die Frage, ob Ihr Abschluß für die Fachhochschulreife ausreicht, richtet sich also nach § 1 III der Verordnung, nicht mehr nach § 1 III der alten Fassung.
Entsprechend § 18 der AVO-GOFAK stellt die Schule die Fachhochschulreife auf Antrag fest. Sie sollten deshalb noch einmal an Ihren alten Schulträger herantreten und dort die Fachhochschulreife bescheinigen lassen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ich habe noch etwas zu erwähnen. Ich habe damals den schulischen Teil der Fachhochschule erworben, da ich nur die 11 Klasse absolviert habe und in die 12. versetzt worden bin. Ich habe dann aber die 12 ausschließlich besucht, aber nicht erfolgreich. Dennoch habe ich den schulischen Teil erhalten, da es die alte Verordnung so sah! Kann man jetzt den schulischen Teil aus der alten Verordnung und den praktischen Teil aus der neuen Verordnung kombinieren, um jetzt die Fachhochschulreife zu erwerben? Vielen Dank!
Guten Tag,
maßgeblich ist eigentlich die jetzige Fassung der AVO-GOFAK. Wenn Sie allerdings durch die damals von Ihnen besuchte Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife bereits bescheinigt erhielten, so reicht dies aus, da insoweit Vertrauensschutz besteht.
Sie sollten sich an die zuständige Schule wenden, um sich auch hinsichtlich des beruflichen Teils die Reife bescheinigen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß