Praktischer Teil der Fachhochschulreife ?!?!

2. November 2005 00:42 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Sehe geehrte Damen und Herren,

ich wohne in Hannover (Niedersachsen) und habe meinen schulischen Teil der Fachhoschulreife im Jahr 2003 an einem Gymansium bzw. auf der IGS absoliviert und habe auch dies bezüglich eine Bescheinigung erhalten!
Zu der Zeit 2003 müsste man eine 2-Jährige Ausbildung machen, um den schulischen Teil der Fachhoschulreife zu erlangen. Ich hatte aber zu der Zeit nur ein 1-Jähriges Praktikum und keine Ausbildung gemacht! Jetzt aber gibt es seit Mai.2005 ein neues Gesetz (siehe: http://www.schure.de/22410/avogofak.htm). Dieses schreibt vor, dass man auch mit einem 1-Jährigem Praktikum den praktischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann. Kann ich jetzt mit meinem damals absolvierten Praktikum zum Schulamt bzw. zu meiner alten Schule gehen, um mir mein praktischen Teil der Fachhochschulreife zu genähmigen oder ist das Gesetz nur für Schüler, die absofort das Fachabitur machen bzw. jetzt in die Oberstufe versetzt werden? Im Gesetz steht zumindest nichts davon, dass diese Verordnung nur für die Schüler ab Mail.2005 gilt! Was ist nun richtig? Hab ich den praktischen Teil der Fachhochschulreife? Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen aus Hannover
F.Kalirad
Guten Morgen,

die Verordnung über die Abschlüsse in den verschiedenen Schulformen (AVO-GOFAK) ist zum 01.08.2005 in Kraft getreten und hat auch ausdrücklich die alte, für Sie früher maßgebliche Verordnung außer Kraft gesetzt.

Da keinerlei Übergangsvorschriften hinsichtlich des Erwerbes der Fachhochschulreife enthalten sind, gilt für Sie das -günstigere- neue Recht. Die Frage, ob Ihr Abschluß für die Fachhochschulreife ausreicht, richtet sich also nach § 1 III der Verordnung, nicht mehr nach § 1 III der alten Fassung.

Entsprechend § 18 der AVO-GOFAK stellt die Schule die Fachhochschulreife auf Antrag fest. Sie sollten deshalb noch einmal an Ihren alten Schulträger herantreten und dort die Fachhochschulreife bescheinigen lassen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Rückfrage vom Fragesteller 2. November 2005 | 11:16

Ich habe noch etwas zu erwähnen. Ich habe damals den schulischen Teil der Fachhochschule erworben, da ich nur die 11 Klasse absolviert habe und in die 12. versetzt worden bin. Ich habe dann aber die 12 ausschließlich besucht, aber nicht erfolgreich. Dennoch habe ich den schulischen Teil erhalten, da es die alte Verordnung so sah! Kann man jetzt den schulischen Teil aus der alten Verordnung und den praktischen Teil aus der neuen Verordnung kombinieren, um jetzt die Fachhochschulreife zu erwerben? Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2005 | 14:56

Guten Tag,

maßgeblich ist eigentlich die jetzige Fassung der AVO-GOFAK. Wenn Sie allerdings durch die damals von Ihnen besuchte Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife bereits bescheinigt erhielten, so reicht dies aus, da insoweit Vertrauensschutz besteht.

Sie sollten sich an die zuständige Schule wenden, um sich auch hinsichtlich des beruflichen Teils die Reife bescheinigen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...