1. Januar 2023
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22:12
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Vorgehen gegen den Eigentümer nicht ohne Weiteres möglich. Nach § 228 Abs. 2 Nr. 17 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR festgesetzt werden, wenn jemand ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird deutlich, dass lediglich der Betreiber des Schwarzsenders mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Eine weitere Ermächtigungsgrundlage der Bundesnetzagentur besteht nicht. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn beispielsweise eine illegale Sendeeinrichtung in einer selbst genutzten Immobilie vorgefunden wird und der Eigentümer keine Kenntnis davon haben wollte. Hier sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer, der die Immobilie selbst bewohnt, die Sendeeinrichtung betrieben hat. Bei einer vermieteten Immobilie sehe ich keine rechtliche Möglichkeit gegen den Eigentümer vorzugehen. Nach Auseinandersetzung mit den gängigen Rechtsdatenbanken sind solche Fälle bisher in der Rechtsprechung auch nicht bekannt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Rückfrage vom Fragesteller
2. Januar 2023 | 00:21
Vielen Dank, Herr El-Zaatari !
Das ist eine klärende (und beruhigende) Information.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Januar 2023 | 07:31
Sehr gern!