Pflichtteilsnspruch Verzinsung nach Mahnung

| 15. Juli 2025 00:26 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich bin Pflichtteilsberechtigter in einem Erbfall, nunmehr sollen Zinsen geltend gemacht werden. Der einzige Satz im Anschreiben des Anwalts ist folgender:

„Nach vollständiger Auskunftserteilung werden wir die unserem Mandanten zustehenden Pflichtteilsansprüche beziffern. Pflichtteilsansprüche werden jedoch an dieser Stelle bereits ausdrücklich zum 16.11.2023 geltend gemacht."

Später wurde nicht mehr zur Zahlung aufgefordert oder daran erinnert.

Meine Frage dazu: Ist dies bereits eine qualifizierte Mahnung, durch die der Schuldner nach §§ 286 ff. BGB in Verzug gerät oder lediglich eine Frist, und es hätte danach noch zu einer Mahnung kommen müssen um die Zinsen ab diesem Zeitpunkt auszulösen.

Vielen Dank und gute Zeit
15. Juli 2025 | 01:03

Antwort

von


(176)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist für den Eintritt des Verzugs beim Pflichtteilsanspruch eine Mahnung erforderlich (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung ist jede eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Anspruch bereits beziffert ist; es genügt, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch geltend macht und zur Zahlung auffordert, auch wenn die genaue Höhe noch nicht feststeht.

Im vorliegenden Fall lautet der einzige Satz im Anwaltsschreiben: „Nach vollständiger Auskunftserteilung werden wir die unserem Mandanten zustehenden Pflichtteilsansprüche beziffern. Pflichtteilsansprüche werden jedoch an dieser Stelle bereits ausdrücklich zum 16.11.2023 geltend gemacht." Es wurde später nicht mehr zur Zahlung aufgefordert oder daran erinnert.

Für den Verzugseintritt ist entscheidend, dass der Schuldner zur Leistung (hier: Zahlung des Pflichtteils) aufgefordert wird. Die bloße Geltendmachung des Anspruchs, ohne eine konkrete Zahlungsaufforderung oder Fristsetzung, reicht in der Regel nicht aus, um Verzug auszulösen. Es muss für den Schuldner klar erkennbar sein, dass er zur Zahlung aufgefordert wird und dass bei Nichtleistung Verzugsfolgen drohen.

Grundsätzlich verhält es sich derart, dass nicht schon die erste Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteilsanspruchs, sondern erst die erste Mahnung den Pflichtteilsverpflichteten in Verzug setzt. Eine Fristsetzung in der Mahnung ist nicht zwingend erforderlich, aber es muss eine Mahnung vorliegen.

Das vorliegende Schreiben enthält jedoch keine ausdrückliche Zahlungsaufforderung, sondern lediglich die Ankündigung, den Anspruch nach Auskunftserteilung zu beziffern und geltend zu machen. Es fehlt die konkrete Aufforderung zur Zahlung oder die Androhung von Verzugsfolgen. Damit handelt es sich grundsätzlich nicht um eine qualifizierte Mahnung im Sinne des § 286 BGB, sondern lediglich um eine Geltendmachung des Anspruchs. Eine Mahnung, die den Verzug auslöst, hätte nach Auskunftserteilung und Bezifferung des Anspruchs noch erfolgen müssen.

Fazit: Das zitierte Anwaltsschreiben stellt keine qualifizierte Mahnung dar, durch die der Schuldner nach §§ 286 ff. BGB in Verzug gerät. Es hätte nach Auskunftserteilung und Bezifferung des Anspruchs noch eine Mahnung erfolgen müssen, um den Verzug und damit die Verzinsungspflicht auszulösen. Zinsen können daher nicht ab dem 16.11.2023 verlangt werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsgemäße Mahnung ausgesprochen wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 15. Juli 2025 | 01:15

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