4. April 2023
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15:08
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier gilt die Bürgergeldverordnung, die Regelungen zu nicht anrechenbaren Einkommen enthält.
Für Sie relevant ist
[quote]§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
……….
4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,[/quote]
Da das Pflegegeld für Sie auch steuerfrei ist, darf es nicht angerechnet werden.
Sie sollten also gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle