25. September 2008
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09:36
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
In der Pfändungstabelle wird das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt und jede unterhaltsberechtigte Person, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dies sind in Ihrem Fall die getrennt lebende Ehefrau und das minderjährige Kind. Bei einem Nettoeinkommen von EUR 3.050,- und 2 Unterhaltpflichten errechnet nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ein pfändbarer Betrag in Höhe von EUR 612,95. Aufgrund der eigenen Einkünfte Ihrer Ehefrau können die Gläubiger allerdings bei dem Amtsgericht gem. § 850 c Abs. 4 ZPO beantragen, dass diese bei der Pfändung unberücksichtigt bleibt. Entscheidet das Amtsgericht hiernach, dass die Ehefrau nicht oder nur mit einem bestimmten Prozentsatzes zu berücksichtigen ist, wirkt diese Entscheidung im Übrigen nur für den Gläubiger, der die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsberechtigten beantragt hat.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
25. September 2008 | 10:15
Da davon auszugehen ist, dass das AG die Ehefrau als nicht zu berücksichtigen einstuft, ist von einem pfändbaren Betrag von 832 plus 30 auszugehen? Und welches ist das unterhaltsrelevante Einkommen dann? 3050 - Unterhaltspflicht für 2 Personen oder 3050 - Unterhaltspflicht für 1 Person? Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. September 2008 | 10:28
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidet das Amtsgericht, dass Ihre Ehefrau nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, dann errechnet sich bei einem Nettoeinkommen von EUR 3.050,00 und 1 Unterhaltspflicht ein pfändbarer Betrag von EUR 861,99.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger