Parken vor Garageneinfahrt

20. Mai 2008 14:15 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Zusammenfassung

Kann ich juristisch gegen das Schild "Ausfahrt freihalten" vorgehen, das mein Nachbar an seiner Garage angebracht hat, obwohl er die Garage seit vielen Jahren ausschließlich zu anderen Zwecken nutzt?

Nein. Das Schild ist rechtmäßig, da das Parken vor Ein- und Ausfahrten unzulässig ist. Dieses Verbot gilt auch für schmale Straßen und unabhängig davon, ob die Ausfahrt tatsächlich genutzt wird. Da das Parken vor der Ausfahrt Ihres Nachbarn also nicht zulässig ist, gibt es keine rechtliche Möglichkeit das Schild entfernen zu lassen. Eine Zweckentfremdung der Garage ist nicht erkennbar, da dort offenbar auch Fahrräder untergestellt werden, was zulässig ist.

Ich wohne in einer Gegend , wo es schwierig ist einen Parkplatz zu finden. Es gibt hier einen Nachbarn, der eine Garage, nach seinen Aussagen Doppelgarage, besitzt, diese jedoch ausschließlich als Fahrradabstellraum, Lagerraum für Gartengeräte, Abstellplatz für Mülleimer, und ähnliches nutzt. Es ist überhaupt kein Platz für ein Auto dort. Er hat an der Tür ein Schild mit der Aufschrift: "Ausfahrt freihalten". Ferner sind der Bürgersteig vor seiner Aus"fahrt" abgesenkt. Er beansprucht den Platz vor seiner Garage auf öffentlichen Grund als seinen Privatparkplatz. Das Parken an dieser Stelle auf der Strasse wäre jedermann erlaubt, wenn dort keine Garage wäre.
Meine Fragen:
Darf er anderen verbieten vor seiner zu Garage parken, obwohl diese seit mindestens 8 Jahren niemals als Abstellplatz für ein Auto genutzt werden konnte ?
Kann ich auf rechtlichen Weg erreichen, dass er das „ Ausfahrt freihalten" Schild entfernt und den Bürgersteig zurückbaut ?
Ist durch die lange Zweckentfremdung eventuell die Bau- bzw. Betriebsgenehmigung als Garage erloschen ?


Vielen Dank im voraus für die Beantwortung
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Parken auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich erlaubt und von der Dauer her grundsätzlich nicht eingeschränkt. Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen, die in § 12 Abs. 3, 3a und 3b StVO geregelt sind. Danach ist es u.a. unzulässig vor Grundstücksein- und ausfahrten zu parken. Dieses Verbot gilt in schmalen Straßen auch gegenüber von Ein- und Ausfahrten. Es ist dabei unerheblich, ob die Ausfahrt auch tatsächlich als Ausfahrt genutzt wird.

Da das Parken vor seiner Ausfahrt nicht zulässig ist, sind auch keine rechtlichen Möglichkeiten erkennbar, die Entfernung des Schildes "Ausfahrt freihalten" juristisch durchzusetzen. Das Schild hängt dort rechtmäßigerweise.

Eine Zweckentfremdung der Garage kann ich hier nicht erkennen, da ihr Nachbarn dort u.a. auch Fahrräder, also Verkehrsmittel, unterstellt.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Gesetzestext:
§ 12 Abs. 3 - 3b StVO
"(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der
Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5.
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine
Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9. vor Bordsteinabsenkungen.
3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener
Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von
Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen
geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen."
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...