19. März 2025
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10:26
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage - ohne die konkreten Verhältnisse im Detail zu kennen - wie folgt beantworten.
§ 12 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alternative StVO bestimmt:
"Das Parken ist unzulässig [...] vor Grundstücksein- und -ausfahrten [...]."
Vor der Einfahrt darf nicht geparkt werden.
Darauf, dass der Bordstein nicht abgesenkt (siehe § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) ist, kommt es bei einer Grundstückseinfahrt nicht an.
(Beim "Zuparken" könnte auch eine strafrechtliche Nötigung und/oder zivilrechtlich eine Besitzstörung vorliegen.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt