Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nicht immer sind Definitionen aus dem einen Gesetz in einem anderen Gesetz 1:1 übertragbar, so auch - zu Ihrem Nachteil - hier.
Wenn das Anstellen dort nicht gestattet ist, haben Sie sich daran zu halten, da die Ausmaße des Fahrzeuges dann entscheidend sind und ein Parken dann kein bestimmungsmäßiger Gebrauch mehr wäre (BayObLG, ZMR 1985, 29).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr RA Bohle,
die Außenmaße des Wohnmobils übersteigen in keinster Weise die Parkbucht, es wird auch kein anderer Parker dadurch beeinträchtigt.
MfG
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
die Außenmaße des Wohnmobils übersteigen in keinster Weise die Parkbucht, es wird auch kein anderer Parker dadurch beeinträchtigt.
MfG
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielleicht ist es zu einem Missverständnis gekommen.
Nicht das Ausmaß zur Parkbucht ist entscheidend, sondern das Ausmaß des Wohnmobils, welches sich von einem "normalen" PKW eben unterscheiden wird.
Und insoweit wäre die Hausordnung allein zu Ihren Lasten auszulegen, was schon verschiedene Gerichte festgestellt haben.
Der Frage der Beeinträchtigung anderer Parker stellt sich nicht; entscheidend wäre hier eben auf die Optik abzustellen und dort fällt dann ein Wohnmobil in das Verbot.
Dieses Verbot ist auch rechtens, da die Eigentümergemeinschaft so etwas regeln darf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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