Parken eines Wohnmobiles auf Parkbuchten einer WEG

| 12. Juli 2012 17:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:58
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer eines Wohnmobils 3,4 t Gesamtgewicht.
In unserer WEG befinden sich Stellplätze für PKW`s
für die Allgemeinheit. In der Hausordnung ist das Abstellen von Wohnwagen und-Mobilen nicht gestattet.
Da das Wohnmobil für mich ein PKW ist, Frage?
Darf ich dort parken, oder kann mir die Hausverwaltung dieses verbieten.
Verstösst die Hausordnung gegen die Grundsätze der ordnungsmässigen Verwaltung?
Mein Wohnmobil läuft unter dem Begriff PKW
und nach gesetzlicher Deffinition in §4 Abs.4 PBefG
ein Kraftfahrzeug ist.
MfG
12. Juli 2012 | 17:54

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


nicht immer sind Definitionen aus dem einen Gesetz in einem anderen Gesetz 1:1 übertragbar, so auch - zu Ihrem Nachteil - hier.


Wenn das Anstellen dort nicht gestattet ist, haben Sie sich daran zu halten, da die Ausmaße des Fahrzeuges dann entscheidend sind und ein Parken dann kein bestimmungsmäßiger Gebrauch mehr wäre (BayObLG, ZMR 1985, 29).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2012 | 18:38

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

die Außenmaße des Wohnmobils übersteigen in keinster Weise die Parkbucht, es wird auch kein anderer Parker dadurch beeinträchtigt.
MfG

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2012 | 18:39

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

die Außenmaße des Wohnmobils übersteigen in keinster Weise die Parkbucht, es wird auch kein anderer Parker dadurch beeinträchtigt.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juli 2012 | 18:58

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielleicht ist es zu einem Missverständnis gekommen.

Nicht das Ausmaß zur Parkbucht ist entscheidend, sondern das Ausmaß des Wohnmobils, welches sich von einem "normalen" PKW eben unterscheiden wird.

Und insoweit wäre die Hausordnung allein zu Ihren Lasten auszulegen, was schon verschiedene Gerichte festgestellt haben.


Der Frage der Beeinträchtigung anderer Parker stellt sich nicht; entscheidend wäre hier eben auf die Optik abzustellen und dort fällt dann ein Wohnmobil in das Verbot.

Dieses Verbot ist auch rechtens, da die Eigentümergemeinschaft so etwas regeln darf.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2012 | 10:00

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Stellungnahme vom Anwalt:
qnc gibt eine Einstiegspreis-Empfehlung. Diese Empfehlung wurde deutlich unterschritten. Dazu wurde sicherlich auch der Schieberegler hinsichtlich der "Detailtiefe" reduziert..... Dann aber an der Ausführlichkeit "zu meckern", ist wenig nachvollziehbar. ..... Die Frage: "Darf ich dort parken?" wurde zweimal mit NEIN beantwortet. Was daran nicht verständlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
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