Parken des Firmenfahrzeugs

9. Januar 2015 21:08 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben eine Wohnung seit 15 Jahren gemietet. Das Haus und die Garage ist über eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, für das ein Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, erreichbar. Seit 2011 haben wir u.A. ein Gewerbe für Kleintransporte angemeldet. Das Fahrzeug, ein Sprinter wird in der Zeit von 10:00 - bis zur Nutzung um 17:00 Uhr auf dem Stellplatz, der von uns allein genutzt wurde in der Pausenzeit dort abgestellt. Dieser Stellplatz befindet sich auf dem Nachbargrundstück innerhalb des Zufahrtsweges. Um die Problematik zu erkennen muss hinzu gefügt werden, dass in unserem Ort keinerlei Park- oder Abstellmöglichkeiten vorhanden sind. Durch das Abstellen des Fahrzeuges wird die Durchfahrt zum Nachbarhaus nicht eingeschränkt. Nun will unser Mieter uns verbieten, dass wir das Fahrzeug hier nicht abstellen dürften, weil das Fahrzeug "gewerblich" genutzt werde. Außerdem hätte die Eigentümerin des Nachbargrundstückes die Einfahrt des Sprinter untersagt. Tatsächlich haben wir das Fahrzeug einige Tage an der Autobahn abgestellt, wobei durch Vandalismus bereits Schäden verursacht wurden. Außerdem müsste meine Frau zu jeder Zeit mich dort abholen und auch hin bringen, was nicht immer möglich ist, da sie selbst berufstätig ist. Nach Auskunft des Mietervereines ist der Vermieter nicht zuständig, da das Fahrzeug nicht auf seinem Grundstück steht. Die Frage ist nun, kann die Grundstückseigentümerin das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Stellplatz verhindern.
9. Januar 2015 | 22:30

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sofern der Stellplatz zu der Zufahrt gehört, kann die Eigentümerin Ihnen die Nutzung des Stellplatzes nicht verbieten. Die gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist kein Grund für ein Verbot.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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