Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach dem sog. Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) sind Verträge von unter 18-jährigen dann wirksam, wenn die Verträge mit dem Geld der Jugendlichen “bewirkt” werden. Das bedeutet, daß es den Jugendlichen möglich sein muß, den Vertrag mit eigenen Mitteln (Taschengeld) zu erfüllen. Je älter der Jugendliche wird, desto mehr Taschengeld/Mittel stehen ihm in der Regel zur Verfügung. Dementsprechend ist die Grenze, wann die Verträge wirksam sind, fließend und nicht genau zu bestimmen.
Nach meiner Auffassung sind 50,- € für einen 16-jährigen ein realistisches Taschengeld. Daher neige ich dazu, den Vertrag für wirksam zu erklären. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß ein Richter, der diesen Fall möglicherweise zu entscheiden hätte, die Grenze niedriger ansetzt (z.B. bei 40,- €) und somit den Vertrag für unwirksam hält. Daher läßt sich leider nicht abschließend sagen, wer im Recht ist. Es handelt sich hier um eine Auslegungsfrage.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 110 BGB
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach dem sog. Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) sind Verträge von unter 18-jährigen dann wirksam, wenn die Verträge mit dem Geld der Jugendlichen “bewirkt” werden. Das bedeutet, daß es den Jugendlichen möglich sein muß, den Vertrag mit eigenen Mitteln (Taschengeld) zu erfüllen. Je älter der Jugendliche wird, desto mehr Taschengeld/Mittel stehen ihm in der Regel zur Verfügung. Dementsprechend ist die Grenze, wann die Verträge wirksam sind, fließend und nicht genau zu bestimmen.
Nach meiner Auffassung sind 50,- € für einen 16-jährigen ein realistisches Taschengeld. Daher neige ich dazu, den Vertrag für wirksam zu erklären. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß ein Richter, der diesen Fall möglicherweise zu entscheiden hätte, die Grenze niedriger ansetzt (z.B. bei 40,- €) und somit den Vertrag für unwirksam hält. Daher läßt sich leider nicht abschließend sagen, wer im Recht ist. Es handelt sich hier um eine Auslegungsfrage.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 110 BGB
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Rückfrage vom Fragesteller
17. November 2008 | 17:32
Dass heißt, die Eltern können auch nicht sagen, dass sie dem Kauf nicht zugestimmt haben? Solange der Minderjährige dies mit dem eigenen Geld bezahlt hat, ist der Vertrag gültig? Verstehe ich das so richtig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. November 2008 | 17:46
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist korrekt. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zwischen 7 und 18 Jahren besagt, daß ein Vertrag entweder mit Zustimmung durch die Eltern oder bei Bewirkung mit eigenen Mitteln wirksam ist. Bei der Bewirkung mit eigenen Mitteln ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -