Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 3 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Sofern es also um die bloße Notierung der Kfz-Kennzeichen geht, ohne dass dabei Rückschlüsse auf eine Personen gezogen werden kann (z.B. mittels zusätzlicher Fotoaufnahmen) ist es völlig legitim diese zu notieren.
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 3 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Sofern es also um die bloße Notierung der Kfz-Kennzeichen geht, ohne dass dabei Rückschlüsse auf eine Personen gezogen werden kann (z.B. mittels zusätzlicher Fotoaufnahmen) ist es völlig legitim diese zu notieren.