Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Während der Überliegefrist werden die Eintragungen nur Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt mitgeteilt. Für die Fahrerlaubnisbehörde ist die Eintragung jedoch nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr sichtbar und folglich auch nicht mehr entscheidungsrelevant. Sie können daher beruhigt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.
2)
Sie sollten vor der Ausstellung des Schweizerischen Führerausweises keine falschen Angaben tätigen, sondern stets wahrheitsgemäß antworten. Wenn also nach einer Entziehung gefragt wird, sollte diese auch angegeben werden. Dies deshalb, weil der Vorgang ggf. weiter in Ihrer Fahrerlaubnisakte zu finden ist, auch wenn er im Fahreignungsregister gelöscht worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Böhler
Besten Dank für Ihre schnelle Antwort.
Gerne möchte ich Ihnen zwei kurze weiterführende Fragen bezüglich der oben aufgeführten Punkte stellen. Ich hoffe dies ist soweit OK.
Zu 1)
Kann ich die Neuerteilung bei meinem damals zuständigen Landratsamt beantragen, obwohl ich in einem Nicht-EU-Staat wohnhaft bin?
Zu 2)
Könnte die Fahrerlaubnisakte bei einer bestimmten Behörde eingesehen werden, um im Voraus einer Angabe sicherzustellen ob ein Eintrag vorhanden ist?
Beste Grüsse und vielen Dank im Voraus
B.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ihr vormals zuständiges Landratsamt ist örtlich nicht mehr für Sie zuständig, vielmehr ist die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde in der Schweiz auszustellen. Sie müssen dann nur noch beantragen, dass diese Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt wird.
Bei der ursprünglichen Behörde kann über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt werden; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt