Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Ansprüche welche Ihre Mutter zu Lebzeiten gegen Ihre Töchter hatte, gehe als Teil des Nachlasses auf die Erben über. Insoweit würde sich der Nachlass also vergrößern.
Beim Nettonießbrauch ist es allerdings üblicherweise so, dass der Nießbrauchnehmer keinen Erstattungsanspruch gegen den Eigentümer hat sondern vielmehr die Kosten „wie ein Eigentümer" selbst zu tragen hat.
Wenn dies die Regelung war, bestehen keine vererblichen Ansprüche gegen die Töchter.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Meine Mutter hatte zu Lebzeiten
den Nettoniessbrauchanspruch gegen meine Kinder und musste daraus die Lasten, Zinsen und Kosten, die zur Erhaltung des Gewerbegrundstücks führten, bezahlen bzw. vorstrecken, nach Tod meiner Mutter und Beendigung des Nießbrauches müssten die Vorauslagen die von meiner Mutter für meine Kindern gezahlt wurden dem Erbanteil meiner Mutter wieder zurückgezahlt werden ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Auslagen die Ihre Mutter für Ihre Töchter geleistet hat (also vorgelegt hat) lösen Ansprüche gegen die Töchter aus. Diese Ansprüche gehen auf den Erben über.
Bei einem Nettonießbrauch legt der Nießbraucher allerdings nichts vor, sondern leistet aus eigener Verpflichtung heraus, hat also keine vererbbaren Erstattungsansprüche gegen die Eigentümer.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt