vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider besteht zur Zeit noch keine gesetzliche Regelung, wonach bei der Berechnung der Höhe des ALG-II-Betrages ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vollkommen anrechnungsfrei bleibt. Bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens eines ALG-II-Empfängers besteht jedoch ein Freibetrag, der gemäß § 30 SGB II berechnet wird.
Die Vorschrift lautet wie folgt:
"§ 30 SGB II
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag
1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,
2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und
3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1500 Euro beträgt,
abzusetzen."
Mit Wirkung ab dem 1. Okober 2005 wird es allerdings eine gesetzliche Neuregelung geben. Nach dieser Neuregelung kann dann ein Grundbetrag in Höhe von 100 Euro ohne Schmählerung des ALG-II-Betrages hinzuverdient werden. Darüber hinaus soll dann bei einem Bruttoeinkommen bis 800 Euro ein Freibetrag von 20 Prozent und bei darüber liegenden Einkommen ein Freibetrag von 10 Prozent gelten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Vielen Dank für die superschnelle Antwort.
Ich interpretiere richtig: Bei einem monatlichen Nebenverdienst von € 100
werden von meinen ALHi II-Geld € 15 abgezogen unabhängig von der Stundenzahl
und dem Stundenlohn?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Interpretation ist leider nicht richtig. Grundsätzlich wird vom ALG-II-Betrag das gesamte Erwerbseinkommen abgezogen - bis auf enstandene Werbungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten) und eben der genannte Freibetrag. Entstehen Ihnen beispielsweise aufgrund dieser Erwerbstätigkeit Fahrtkosten in Höhe von 20,00 Euro und fallen sonst keine weiteren Werbungskosten an, würde sich folgende Rechnung ergeben:
Zunächst würden die Fahrtkosten in Höhe von 20,00 Euro vom Erwerbseinkommen abgezogen werden.
Aus dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 80,00 Euro würde dann der 15%ige Freibetrag gebildet, das wären 12,00 Euro.
Das dann übrig bleibende Einkommen in Höhe von 68,00 Euro wird dann von dem ALG-II-Betrag abgezogen.
Erst im Zuge der gesetzlichen Neuregelung ab Oktober 2005 würde Ihnen vorab der ganze Betrag in Höhe von 100,00 Euro verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de