24. August 2019
|
13:04
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Es gibt keine meldegesetzliche Pflicht, Ihren Briefkasten mit Namen zu versehen.
Andererseits dürfen die Briefzusteller - welchen "Postdienstleister" auch immer - nur "unzweifelhafte" Sendung ausliefern.
Insofern waren die aushilfsweise Beschäftigten im Zweifel arbeitsrechtlich angehalten, nicht auszuliefern, weil Sie und der Postdienstleister nämlich für Fehlzustellungen auch haften.
Die Privatisierung der "Postdienste" erforderte eine Regulierung dieser Fragen. Seitdem ist die Bundesnetzagentur der richtige Ansprechpartner für Beschwerden bei Zustellungsausfällen, Falschzustellungen, oder fehlenden Benachrichtigungen und betreibt deswegen eine Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten verbindlich vermittelt.
So wäre also vorliegend zu klären, wie "zweifelhaft" Ihr konkreter Fall war und ob das nach einem aufklärenden Gespräch mit den Zustellern behoben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Ergänzung vom Anwalt
24. August 2019 | 13:20
Korrektur:"weil [i]Sie[/i] und der Postdienstleister nämlich für Fehlzustellungen auch haften."
muss richtig heißen:
weil [b]sie[/b] und der Postdienstleister nämlich für Fehlzustellungen auch haften.