Namenrecht Spanien/Deutschland

28. November 2022 18:05 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Ich war bei der Geburt meines Sohnes 1989 Spanierin, der Vater Italiener. Es bestand keine Ehe.
Im Auszug aus dem Geburtenregister ist mein spanischer Nachname C L beurkundet 26.07.1989 worden. Nach der Feststellung der Vaterschaft 1990 durch ein Amtsgericht, hat das Standesamt den Nachnamen des Vater D vergeben. Das Standesamt hat nach spanischem Recht den ersten Nachnamen D des Vaters und meinen ersten Nachnamen der Mutter C als zweiten Nachnamen eingeschrieben. Ich wurde dazu nicht gehört. Auf meinen Antrag hin wurde durch Beschluss vom Amtsgericht 1992 mein spanischer erster und zweiter Nachname angeordnet C L. Seit einer Beglaubigung der Geburtsurkunde, des spanischen Konsulat von 1991, die mir vorliegt, wurde mein Sohn mit diesen beiden Nachnamen C L geführt.
Mein volljähriger Sohn wurde von meiner deutschen Partnerin nach unserer Verpartnerung im Jahr 2014 adoptiert und mit Beschluss vom 22.09.2016 des Amtsgerichts Stuttgart durch meine Partnerin angenommen. Der Nachnahme wurde durch dieses Gericht auf unseren Familiennamen B festgelegt. Er trägt nun den Doppelnamen bestehen aus meinem ersten Nachnamen C und unseren Familiennamen B. Ich trage den Namen C-B, mein Sohn ebenfalls C-B.
Mein Sohn hat einen am 30.07.2022 abgelaufenen spanischen Pass mit seinem Namen vor der Adoption also C L. Bei der Neubeantragung eines Reisepasses verlangt das spanische Konsulat jetzt eine neue vollständige Registrierung mit dem Namen seines Vater und meinen spanischem ehemaligem Nachnamen im spanischen Register im Konsulat. Also D C so war sein Name nach der Vaterschaftsfestellung dieser wurde aber von einem Amtsgericht auf C L festgelegt.
Für diesen Vorgang beim Konsulat müssen die Nachweise der Vaterschaftsfeststellung, der Adoption, der Verpartnerung meiner Partnerin und mir, Auszüge aus den Geburtsregister meines Sohnes mir und meiner Partnerin, eine Kopie des Passes des Vaters mit dem überhaupt kein Kontakt besteht, Passkopien meiner Partnerin und mir beibringen?
Wir wollen den ganzen Aufwand nicht betreiben, muss das überhaupt sein? Das Spanische Konsulat sagte mir dass sie ausschließlich nach dem spanischen Namensrecht handeln können also wäre der Name 1. Name des Vaters erster Nachname der Mutter. Die Auszüge aus dem Geburtsregister aus dem Geburtsort S. in Deutschland und alle gerichtliche Entscheidungen in Deutschland würden somit nicht zählen.
Meine Frage ist, muss dieses Verfahren so sein? Muss alles nochmals aufgerollt (Registrierung mit dem Namen des Vaters und alle Schritte bis zur Adoption) werden? Muss, trotz Einschreibung im Geburtsregister mit dem bisherigen Nachnamen C L und Ausstellung eines bisherigen Reisepasses von der gleichen Behörde und einen längst, durch Amtsgerichte entschiedenen Sache, mein Sohn den Namen seines Vaters D nochmal annehmen? Reicht es nicht, wie bisher den alte Pass, 2 Fotos und eine Meldebescheinigung vorzulegen plus seinen abgelaufenen Pass?
Zudem natürlich die Entscheidung des Amtsgerichts und einen Auszug aus dem Geburtsregister mit dem jetzt gültigen Namen C-B, der von dem Namen C L im Pass wegen der Adoption abweicht, vorzulegen?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat das Kind nach der Adoption einen neuen Namen erhalten - unabhängig von dem vorherigen Namen.

Er ist aber nunmehr volljährig, sodass eine Feststellung beim Vormundschaftsgericht nicht mehr möglich ist.
Daher ist nunmehr das Standesamt zuständig. Sie geben an, dass Sie in Stuttgart wohnen. Dann entscheidet das Standesamt über den Namen - aber das ist ja schon erfolgt.
Somit muss sich das Passamt in Deutschland auch daran halten und würde nur die letzte Urkunde der Namensänderung anfordern.
ABER: wenn er nun den spanischen (!) Pass ändern wollen, so hat Spanien Recht, dass dies dort nach spanischem Recht entschieden wird und Sie alle Dokumente nocheinmal lückenlos nachweisen müssen.

Ggf. käme hier eine Änderung der Staatsbürgerschaft in Betracht, dann würde es leichter werden.

Aber so zu Ihrer Frage: ja, das kann das Konsulat.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 28. November 2022 | 19:02

Sie schreiben: Ggf. käme hier eine Änderung der Staatsbürgerschaft in Betracht, dann würde es leichter werden.

Kann die deutsche Staatsbürgerschaft mit einem seit Juli 2022 abgelaufenen Pass beantragt werden. Die deutsche Staatbürgerschaft soll beantragt werden.
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2022 | 19:12

Sie können von einer Mutter per Geburt oder eben durch die Adoption eines deutschen Elternteils die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Hierfür ist die Geburtsurkunde vorzulegen und auch die Adoptionsurkunde - leide auch der Pass - vielleicht geht zur Not auch ein abgelaufener Pass - aber das muss von der Behörde entschieden werden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2022 | 19:12

Sie können von einer Mutter per Geburt oder eben durch die Adoption eines deutschen Elternteils die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Hierfür ist die Geburtsurkunde vorzulegen und auch die Adoptionsurkunde - leide auch der Pass - vielleicht geht zur Not auch ein abgelaufener Pass - aber das muss von der Behörde entschieden werden.

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