Nachtrag zum Mietvertrag Schönheitsreparaturklauseln

| 10. März 2023 20:01 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:17
Guten Tag,

unser bisheriger Mietvertrag war befristet, diesen haben wir mittels Nachtrag zum Mietvertrag in einen unbefristeten abändern lassen:

"Der vorgenannte Mietvertrag xy wird wie folgt geändert:

1.
Die Kündigungsbeschränkung in X Ziffer Y des Mietvertrages wird einvernehmlich
aufgehoben. Der Mietvertrag ist somit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2.
Der gesamte sonstige Vertragsinhalt bleibt unverändert."

Nun gibt es auch ungültige Schönheitsreparaturklauseln in dem Mietvertrag. Wir haben einen Anwalt explizit gebeten, den Nachtrag so zu gestalten, dass diese auch weiterhin ungültig bleiben, weshalb er uns diesen o.a. Wortlaut übersandte als Nachtrag zum Mietvertrag, der von beiden Seiten unterzeichnet wurde.

Hebt Nr. 2 des Nachtrags eventuell doch die Ungültigkeit von Schönheitsreparaturklauseln auf? Uns war nur daran gelegen, den befristeten Mietvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln, weshalb der Anwalt auch explizit Nr. 2. mit in den Nachtrag nahm. Alles andere (Ungültige) sollte gleich bleiben. Wir sind jetzt etwas verunsichert, ob wir mit dieser Vereinbarung doch eine Zustimmung gegeben haben, renovieren zu wollen. Es handelt sich hier um eine Wohnung, die unrenoviert übergeben wurde, ohne "Abgeltung" und es lag im Hinblick auf den ursprünglichen Mietvertrag keine Individualvereinbarung vor, die Schönheitsreparatur- und Quotenklauseln wurden vom Vermieter gesetzt.
10. März 2023 | 20:32

Antwort

von


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August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
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E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ich gehe nicht davon aus, dass Ziffer 2 des Nachtrags in irgendeiner Form den unwirksamen Schönheitsreparaturklsuseln plötzlich zur Wirksamkeit verhilft.

Es ist offensichtlich, dass der Nachtrag ausschließlich vereinbart wurde, um die Befristung herauszunehmen. Darin liegt aber weder eine Abgeltung noch bedeutet Ziffer 2 in irgendeiner Form, dass bisherige Formularklauseln plötzlich zu Individualvereinbarungen werden. Sicherlich hätte man Ziffer 2 auch einfach weglassen können, aber eine für Sie negative Folge ergibt sich hierdurch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2023 | 20:44

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Alpers,

herzlichen Dank. Mit "Abgeltung" meinte ich, dass wir die Wohnung unrenoviert übergeben bekommen haben auch ohne "Abgeltung" (Geldbetrag vom Vermieter, selbst die Renovierung ausführen zu können). Vielleicht war Abgeltung auch das falsche Wort....

Aber jetzt geht es uns schon viel besser mit Ihrer Einschätzung und Darlegung. Vielen lieben Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2023 | 21:17

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich hatte verstanden und wollte darauf hinaus, dass Sie eine Individualvereinbarung dahingehend hätten treffen können, dass der Vertrag "entfristet" wird und Sie dafür trotz fehlender Renovierung bei Übernahme die Schönheitsreparaturen übernehmen.

Für derartiges fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt. Daher brauchen Sie sich an dieser Stelle keine Sorgen zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. März 2023 | 20:45

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