14. Oktober 2013
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13:46
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit der Feststellung des Nachlasswertes unter Zuhilfenahme eines Gutachtens und der Auszahlung des Pflichtteils an den Berechtigten ist die Pflichtteilsangelegenheit grundsätzlich erledigt.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann im rechtlichen Sinne vorliegend gar nicht geltend gemacht werden, weil dieser eine lebzeitige Schenkung des Erblassers und eine damit einhergehende Schmälerung des Nachlasses voraussetzt.
Ich gehe aber auch davon aus, dass dies so von Ihnen auch nicht gemeint ist, sondern dass es Ihnen um eine etwaige Nachforderung geht.
Eine Restforderung/Nachforderung kann bei einem höheren Verkaufserlös regelmäßig nicht geltend gemacht werden, da maßgebend für die Pflichtteilsberechnung der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes ist und hier zudem ein Wertgutachten vorlag, welches nicht in Frage gestellt worden ist.
Vorliegend können Sie etwaige Komplikationen dadurch vermeiden, dass Sie sich von der Berechtigten eine Pflichtteilserfüllungserklärung unterzeichnen lassen. Die Gegenseite möge Ihnen daher kurz bestätigen, dass der Pflichtteilsanspruch durch die bereits getätigte Zahlung erfüllt ist und keine weiteren Forderungen gestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht