Sehr geehrter Rechtsuchender,
Sie weisen darauf hin, dass im Tarifvertrag die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr als Nachtarbeitzeit festgelegt ist.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob in Ihrem Arbeitsvertrag der Tarifvertrag Anwendung findet oder ob der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist.
1. Fall:
Regelung des TV kommt zur Anwendung! Sollte es eine Sonderregelung für die fragliche Zeit geben, so könnte sich aus dieser ein Anspruch auf ein Zuschlag haben. Da Sie diese Sonderregelung nicht erwähnten, gehe ich davon aus, dass es diese nicht gibt.
2. Fall:
Ist im allgemeinverbindlichen TV ein Regelung für die fragliche Zeit enthalten, ergibt sich daraus ein Anspruch. Diese erwähnen Sie aber nicht.
Auch aus dem Arbeitszeitgesetz §§ 2 Abs. 3,4 und 5 i.V.m. § 6 ArbZG folgt keine weitere Anspruchsgrundlage.
Im übrigen weise ich darauf hin, dass das ArbZG die Nachzeit wie folgt definiert (§ 2 Abs. 3, 7 Abs.1 Ziff. 5 ArbZG):
a) 23:00 Uhr - 06:00 Uhr oder
b) 22:00 Uhr - 05:00 Uhr
in Ausnahmefälle:
c) Beginn: 22:00 Uhr
Ich kann Ihnen mangels weiterer Anhaltspunkte keine Anspruchsgrundlage für einen Zuschlag für die Zeit von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr nennen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen erste Anhaltspunkte geben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
RA Balan Stockmann & Partner
Sie weisen darauf hin, dass im Tarifvertrag die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr als Nachtarbeitzeit festgelegt ist.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob in Ihrem Arbeitsvertrag der Tarifvertrag Anwendung findet oder ob der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist.
1. Fall:
Regelung des TV kommt zur Anwendung! Sollte es eine Sonderregelung für die fragliche Zeit geben, so könnte sich aus dieser ein Anspruch auf ein Zuschlag haben. Da Sie diese Sonderregelung nicht erwähnten, gehe ich davon aus, dass es diese nicht gibt.
2. Fall:
Ist im allgemeinverbindlichen TV ein Regelung für die fragliche Zeit enthalten, ergibt sich daraus ein Anspruch. Diese erwähnen Sie aber nicht.
Auch aus dem Arbeitszeitgesetz §§ 2 Abs. 3,4 und 5 i.V.m. § 6 ArbZG folgt keine weitere Anspruchsgrundlage.
Im übrigen weise ich darauf hin, dass das ArbZG die Nachzeit wie folgt definiert (§ 2 Abs. 3, 7 Abs.1 Ziff. 5 ArbZG):
a) 23:00 Uhr - 06:00 Uhr oder
b) 22:00 Uhr - 05:00 Uhr
in Ausnahmefälle:
c) Beginn: 22:00 Uhr
Ich kann Ihnen mangels weiterer Anhaltspunkte keine Anspruchsgrundlage für einen Zuschlag für die Zeit von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr nennen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen erste Anhaltspunkte geben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
RA Balan Stockmann & Partner