26. Oktober 2024
|
12:05
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach dem Urteil des BGH (Az.: V ZR 230/16) wird die zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus gemessen. Dieses Prinzip lässt sich auch auf die Messung der Höhe von toten Einfriedungen übertragen. Das bedeutet, dass die Höhe des Zaunes von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
Das Urteil des BGH kann auf tote Einfriedungen übertragen werden, da es um die Messung der Höhe in Bezug auf das Geländeniveau geht. In Ihrem Fall bedeutet das, dass die Höhe des Sichtschutzzauns von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus gemessen wird.
Da in Ihrem Bauantrag keine Bemerkungen zur Garten- bzw. Grenzgestaltung gemacht wurden, ist es in der Regel nicht erforderlich, den Bauantrag zu ändern, sofern die geplante Einfriedung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es wäre jedoch ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, ob in Ihrem speziellen Fall eine Änderung notwendig ist, insbesondere wenn es um die Einhaltung von Abstandsflächen geht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt