17. November 2010
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11:01
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Regelungen zur steuerfreien (Geld-) Leistungen finden sich in § 3 EStG. Danach ist ein Mäzentum steuerfrei, wenn es sich um ein Stipendium handelt, d.h. die finanziellen Mittel aus öffentlichen Mitteln oder einem eingetragenen Verein stammen, § 3, Nr. 11 EStG.
2. Eine weitere Steuerfreiheit besteht z.B. bei der Zahlung von Trinkgeldern, allerdings setzt dies ein Arbeitsverhältnis voraus. Gleiches gilt für einen 400,- Euro Job, was nach Ihren Angaben jedoch nicht in Betracht kommt.
3. Insoweit sind die Geldzuwendungen als Schenkungen zu deklarieren. Hier besteht außerhalb einer familiären Bindung ein Freibetrag von EUR 20.000,-. Daher kann jeder Schenker diesen Freibetrag gegenüber der Begünstigten Person ausnutzen.
4. Die Vorgehensweise über eine Homepage, dass Geld einzusammeln ist grundsätzlich möglich, sollte aber im Rahmen der bestehenden Freibeträge die Zuordnung der Geldzuwendungen an einzelne Personen weiterhin zu ermöglichen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA