Möbelstück beschädigt geliefert / Nachbesserungsrecht

| 22. Januar 2016 10:53 |
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Kaufrecht


Zusammenfassung

Wann muss Verkäufer einer mangelhaften Sache neu liefern, wann darf er nachbessern.

Hallo,

wir haben einen Lederhocker gekauft, der beschädigt geliefert wurde.

Eine innere Spanplatte ist mehrere Male gebrochen.

Wir haben uns vorgestellt, dass diese Platte ausgetauscht wird.
Das Möbelhaus möchte sie aber nur mit Leisten, die mit der Platte verschraubt werden, stabilisieren.

Hat das Möbelhaus Recht und müssen wir das so hinnehmen ?


Vielen Dank und liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 439 Abs. 1 BGB können Sie Nacherfüllung verlangen und zwar nach Ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Allerdings hat der Verkäufer das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern,wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Zu berücksichtigen sind dabei der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte, § 439 Abs. 3 BGB.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Verkäufer nachbessern und ist nicht verpflichtet, eine neue Sache zu liefern. Sofern die Stabilisierung mit Leisten die Funktion nicht beeinträchtigt wird, dürfte für Sie kein erheblicher Nachteil entstehen.

Zusammenfassend ist das Möbelhaus somit im Recht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2016 | 11:49

Vielen Dank für Ihre schnell Antwort.

Wir hatten schon einen Monteur hier, der es versuchte.

Nun wird er ein zweites Mal kommen und es erneut versuchen.

Wie oft müssen wir es hinnehmen, dass jemand kommt und etwas Neues versucht ?

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2016 | 12:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie müssen 2 Versuche der Nachbesserung hinnehmen. Wenn diese scheitert, können Sie vom Vertrag zurückzutreten.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2016 | 11:50

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