Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitgeber ist als Unternehmer gemäß § 21 Abs. 1 SGB VII für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen verantwortlich. Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg (unmittelbarer Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit). Gemäß § 21 Abs. 3 SGB VII trifft die versicherten Personen eine Mitwirkungspflicht, entsprechende Anweisungen des Unternehmers sind insoweit grundsätzlich zu befolgen.
Als Arbeitnehmer sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber grundsätzlich nach § 611a BGB weisungsgebunden.
Auch wenn die Unterweisung im ersten Moment im Hinblick auf einen Bürojob eher sinnlos erscheint, birgt eine Weigerung das Risiko einer Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Melanie K. Fritz
Ihre Frage möchte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitgeber ist als Unternehmer gemäß § 21 Abs. 1 SGB VII für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen verantwortlich. Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg (unmittelbarer Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit). Gemäß § 21 Abs. 3 SGB VII trifft die versicherten Personen eine Mitwirkungspflicht, entsprechende Anweisungen des Unternehmers sind insoweit grundsätzlich zu befolgen.
Als Arbeitnehmer sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber grundsätzlich nach § 611a BGB weisungsgebunden.
Auch wenn die Unterweisung im ersten Moment im Hinblick auf einen Bürojob eher sinnlos erscheint, birgt eine Weigerung das Risiko einer Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Melanie K. Fritz