11. Mai 2014
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21:12
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 626 Abs. 1 BGB), wenn die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung "aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" nicht zumutbar ist.
Es liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor, da der Krankenschein entgegen § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag nicht (rechtzeitig) vorgelegt wurde.
Dies kann "unter besonderen Umständen" und der "Feststellung erschwerender Umstände des Einzelfalles" eine fristlose Kündigung rechtferigen (BAG Urt. v. 15.01.1986 - 7 AZR 128/83 - Leitsätze)
Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob diese Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Da die Frist für die bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung lediglich etwas mehr als zwei Wochen beträgt, fehlt es hier an der Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis Ende des Monats enden zu lassen.
Zudem wäre eine vorherige Abmahnung (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB) das mildere Mittel.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt