31. Oktober 2019
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13:49
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass es Ihnen um Parkflächen im öffentlichen Straßenraum geht.
Die Berliner Bezirke stellen die Bebauungspläne auf und haben nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 des Baugesetzbuches (BauGB) dabei die [i]Möglichkeit[/i], im Bebauungsplan gesonderte Flächen für das Parken von Fahrzeugen auszuweisen. Geschieht dies nicht, darf auf öffentlichen Straßen gleichwohl geparkt werden, solange dies nicht straßenrechtlich (durch eine eingeschränkte Widmung) und/oder straßenverkehrsrechtlich (durch diverse Parkverbote, Zonen) untersagt ist. Adressaten eines Vorstoßes für mehr öffentliche Parkflächen wären daher insoweit die Berliner Bezirke als Planungsträger und zuständige Behörden.
Es gibt leider keine Rechtsvorschrift, die es den Behörden auferlegen würde, bei den Planungen oder bei Auftreten eines entsprechenden Mehrbedarfs eine Mindestanzahl an öffentlichen Autoparkplätzen pro definiertem Gebiet auszuweisen. In Ihrem Parkraummanagement sind die jeweiligen Behörden weitestgehend ungebunden. Das bedeutet praktisch, dass der Autofahrer etwa auch auf kostenpflichtige Angebote verwiesen werden kann oder auf weiter entfernte Parkflächen. Es gibt kein geschütztes Recht auf einen kostenfreien Parkplatz vor der Haustür. Ohne einen solchen gesetzlichen Anspruch wäre eine verwaltungsgerichtliche Klage ohne Aussicht auf Erfolg.
Von Bedeutung ist auch Art. 34 der Verfassung von Berlin, um Ihre Forderungen in den politischen Raum zu tragen (Petitionsrecht):
[i]Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen, insbesondere an das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Bezirksverordnetenversammlungen oder die Bezirksämter, zu wenden.[/i]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht