Guten Morgen,
die Tatsache, daß Ihr Vermieter sich auf die Mietkürzung nicht hat hören lassen, bedeutet nicht, daß er mit der Mietkürzung einverstanden ist. Schweigen bedeutet weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern grundsätzlich gar nichts. Anders wäre es nur, wenn Sie über einen erheblich längeren Zeitraum die Miete gekürzt hätten.
Ob Sie berechtigt waren, die Miete zu kürzen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn die Wohnung Mängel aufweist, können Sie auch in einem bestimmten Umfang, abhängig von der Art des Mangels, die Miete kürzen. Hierbei ist unerheblich, ob der Mietvertrag etwa zunächst die Ankündigung und bestimmte Fristen vorsieht oder nicht; derartige Klauseln sind unwirksam. Wenn ein Mangel da ist, können Sie auch kürzen, müssen aber natürlich Ihren Vermieter davon informieren.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
die Tatsache, daß Ihr Vermieter sich auf die Mietkürzung nicht hat hören lassen, bedeutet nicht, daß er mit der Mietkürzung einverstanden ist. Schweigen bedeutet weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern grundsätzlich gar nichts. Anders wäre es nur, wenn Sie über einen erheblich längeren Zeitraum die Miete gekürzt hätten.
Ob Sie berechtigt waren, die Miete zu kürzen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn die Wohnung Mängel aufweist, können Sie auch in einem bestimmten Umfang, abhängig von der Art des Mangels, die Miete kürzen. Hierbei ist unerheblich, ob der Mietvertrag etwa zunächst die Ankündigung und bestimmte Fristen vorsieht oder nicht; derartige Klauseln sind unwirksam. Wenn ein Mangel da ist, können Sie auch kürzen, müssen aber natürlich Ihren Vermieter davon informieren.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de