11. März 2025
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19:56
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen (im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB) durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Hierfür ist gemäß § 559 BGB keine Zustimmung des Mieters erforderlich, es reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen die einseitige Erklärung des Vermieters.
Eine Zustimmung benötigt der Vermieter vom Mieter nur bei einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, §§ 558 und 558b BGB. Diese Zustimmung könnte er bei einer berechtigten Mieterhöhung auch einklagen, wenn der Mieter sie nicht innerhalb von 2 Monaten abgibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking